Mich erreichen sehr viele E-Mails von eingetragenen Firmen, die Änderungen, Löschungen o.ä. vornehmen möchten.
Ich möchte zukünftig im Impressum eine kostenpflichtige Faxnummer (0900) angeben, unter der Änderungs- und Löschwünsche bearbeitet werden. Andere Änderungs-/Löschwünsche werden nicht bearbeitet.
Die Preisangabe zu dieser Faxnummer wird rechtskonform nach §§ 66a - 66d TKG ausgestaltet.
Der Preis soll 30 Euro pro Fax betragen.
Ist dies STRAFRECHTLICH unbedenklich, insbesondere Betrug / Nötigung?
(Nur strafrechtliche Betrachtung erwünscht!)
Antwort geschrieben am 26.03.2011 21:59:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach erster Einschätzung auf Grundlage der Schilderung Ihres Vorhabens ist Ihr Plan zumindest unter dem Aspekt der Nötigung, § 240 StGB relevant.
Im Einzelnen:
Betrug gemäß § 263 StGB:
Ein Betrug erfordert stets eine Täuschungshandlung, die zu einem Irrtum führt, der wiederum eine Vermögensverfügung bewirkt und schließlich in einem Vermögensschaden endet. Sofern Sie den Preis für die Anwahl der Nummer gesetzmäßig angeben, findet keine Täuschungshandlung statt. Bei Anwahl der Nummer ist sich der Nutzer über den Preis im Klaren, es findet keine Täuschungshandlung statt.
Auch die Tatsache, dass die Altkunden bei Eintrag in das Gewerbeverzeichnis nicht wussten, dass später eine Gebühr für Änderungen erhoben werden soll, führt nach meiner Einschätzung nicht zu einem Betrug. Denn das Änderungsfax ist nur mittelbare Folge des Eintrags in das Gewerbeverzeichnis. Die Vermögenseinbuße aufgrund des jeweiligen Änderungswunschs steht zu dem Eintrag in das Gewerbeverzeichnis selbst nur in mittelbarem Verhältnis. Der Eintrag in das Gewerbeverzeichnis führt also nicht unmittelbar zu der Vermögenseinbuße.
Insgesamt sehe ich keine Verwirklichung des Straftatbestands des § 263 StGB.
Nötigung gemäß § 240 StGB:
Die Nötigung erfordert eine Gewaltanwendung oder zumindest die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Eine Gewaltanwendung scheidet hier evident aus.
In Betracht kommt hier die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Nach einheitlicher Rechtsprechung kann das empfindliche Übel auch in einem Unterlassen bestehen. Konkret läge das empfindliche Übel darin, dass das betroffene Unternehmen hinnehmen müsste, dass die gewünschten Änderungen in Ihrem Verzeichnis nicht vorgenommen werden und stattdessen veraltete Informationen und Daten im Internet auftauchen würden. Nur, wenn das Unternehmen bereit zur Zahlung ist, werden die Änderungen auf den aktuellen Stand gebracht.
Folgende Definitionen sind hier von Bedeutung:
Ein Übel ist jeder Nachteil. Nach Ihrem Plan würden Sie mit einem Übel durch Unterlassung drohen, wenn keine Zahlung erfolgt.
Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Erfolg von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält. Diese besonnene Selbstbehauptung ist in dem vorliegenden Fall jedoch nicht unbedingt zu erwarten. Ein Unternehmer wird unbedingt daran interessiert sein, dass die im Internet über sein Unternehmen veröffentlichten Daten stets auf dem aktuellen Stand sind. Im Zweifel wird er also lieber hinnehmen, € 30,- für das Änderungsfax zu zahlen als Sie erst zivilrechtlich auf Änderung in Anspruch zu nehmen.
Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass Sie bei Verwirklichung Ihres Vorhabens Gefahr laufen, wegen Nötigung oder versuchter Nötigung gemäß § 240 StGB belangt zu werden.
Aus strafrechtlicher Sicht muss ich Ihnen von Ihrem Vorhaben abraten.
Weitere Straftatbestände sind hier nach m. E. nicht einschlägig.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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