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Frage geschrieben am 05.08.2010 12:56:52

0900 Drittanbieter Forderung - Nutzung Spieleportal von Kindern 13 Jahre

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1922
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Guten Tag,

die Spieleportalseite BIGPOINT bietet Computerspiel im Internet an, dessen Inanspruchnahme durch kostenpflichtiges Einwählen von 0900-Rufnummer (Zusatzoptionen zur Spielerweiterung) erfolgte.

Das 13-jährige Kind der Zahlungspflichtigen nahm die Dienste des Drittanbieters in Anspruch und verursachte dadurch Telefonkosten in Höhe von fast 300,- EUR. Diese Summe stellte die Telekom über Drittanbieter mir in Rechnung mit Zahlungsaufforderung, da ich Anschlussnehmer der Nummer wäre, müsste ich dies auch tragen.

Mein 13jähriges Kind hat sich auf einer Spieleportalseite (welche ab 18 Jahren gilt) und ohne meines Wissens und ohne meiner Genehmigung angeeldet u. hat sich nichts dabei gedacht. nun beichtete er mir nach 2 Wochen, dass er diese Dienste fürs Spiel genutzt hat aber nicht wusste, dass das so viel kostet.

Nach Eingang der Rechnung habe ich Umgehend einen Widerruf an die Spieleportalseite Bigpoint und den Drittanbieter bei der Telekom gestellt und teilte denen mit, dass ich diese Forderungen zurückweise. Trotz ich eine Widerruf meiner erteilten Abbuchungserlaubnis, haben diese mir den Betrag abgebucht, welchen ich zurück buchen lies u. denen das auch schriftlich mitteilte, dass ich für die Stornogebühren nicht aufkomme.

Es gibt ein Urteil: (Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Urteil v. 27.04.2009 - Az.: 13 C 1348/08) welches mit meinem Anliegen fast identisch ist.

Besteht Aussicht auf Erfolg und inwieferne Kosten kämen bei anwaltlicher (durch PKH), gerichtlicher Nutzung auf uns zu? Ich bitte um Ihre Hilfe! Danke


Antwort geschrieben am 05.08.2010 14:52:39
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Das von Ihnen genannte Urteil ist auf Ihren Fall zum größten Teil anwendbar.

Danach kann bei der Nutzung von Mehrwertdienstleistungen über 0900er-Rufnummern nicht ein Vertragsverhältnis (und damit die Verpflichtung zur Zahlung) zwischen dem Anbieter und den Eltern konstruiert werden.

Dies ist jedenfalls dann so, wenn es das erste Mal war, dass das Kind entsprechende Dienste in Anspruch genommen hatte, sodass der Anschlussinhaber nicht davon ausgehen musste, dass eine Benutzung passiert.

Auch wäre es problematisch, wenn bereits einmal entsprechende Rechnungen vom Anschlussinhaber beglichen worden wären. Denn dann könnte man die Duldung der Nutzung der Dienste durch den Inhaber annehmen.

All dies liegt bei Ihnen nicht vor.

Sie haben bereits beim ersten Bekanntwerden reagiert und haben die Rechnung moniert sowie die Abbuchung revidiert.
Sie mussten auch nicht damit rechnen, dass Ihr 13-jähriges Kind derartige Nummern wählt.

Auch wird es Ihnen gelingen, nachzuweisen, dass nicht Sie, sonder Ihr Kind die Nummern gewählt hat.


Das Urteil der AG Gütersloh wurde im Anschluss sogar von der höheren Instanz, dem LG Bielefeld (Urt. v. 15.09.2004 - Az: 22 S 162/04), bestätigt. Gleichwohl ist die rechtsprechung nicht einheitlich auf diesem Gebiet: Andere Gerichte bürden es dem Anschlussinhaber auf, die Nutzung des Anschlusses durch Unbefugte zu unterbinden (Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.07.2001, Aktenzeichen: 18 O 63/01) und lassen lediglich bei fehlender Eingriffsmöglichkeit (etwa Nutzung durch Einbrecher) eine Einstandspflicht entfallen.

Die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall schätze ich relativ gut ein.

Orientierend an dem von Ihnen genannten Urteil gibt es eben Fälle, in denen derartige Klage abgewehrt werden konnten.
Ich rate Ihnen sich noch einmal per Brief an den Forderungssteller zu wenden und ihm die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Umstände des Falles zu schildern.

Sodann sind Sie in der guten Situation, dass Sie verklagte werden müssten, damit der Anbieter an sein Geld gelangt.
Davor wird dieser seine Erfolgsaussichten und das Risiko einer Klage abwägen.
So wird es zu einem hohen Prozentsatz erst gar nicht zu einer Klage kommen.

Sollte es doch dazu kommen, so können Sie sich an einen Anwalt wenden und dieser kann für Sie PKH beantragen.
PKH wird sodann bewilligt, wenn eine Klage bzw. deren Abwehr Aussicht auf Erfolg hat.
Unter Hinweis auf das von Ihnen genannte Urteil wird man PKH nicht ablehnen können.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.




Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.08.2010 15:55:02

Sehr geehrter Herr Drewelow,
der Einzelverbindungsnachweis als Anhang zur einmaligen Rechnung bezieht sich zeitlich über mehrere Abrufe). Selbst alle Rufnummern die solche imensen Kosten verursachen habe ich in direktem Anschluss gesperrt (Telefon-Box). Kann ich den Forderungssteller auffordern detaillierte Angaben für welche Nutzungen anzugeben, ob dies z.B. per Internet "anklicken" erfolgt ist oder wirkliche Rufnummern gewählt wurden? Dazu habe ich nämlich keinerlei Angaben erhalten, lediglich die Aufforderung als Anschlussinhaberin die Forderungen auszugleichen.

Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre ausführliche Antwort und werde sie allumfassend weiterempfehlen - Sie haben mir sehr weitergeholfen. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
ADHS
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.08.2010 11:32:19

Sehr geehrte Fragestellerin,



ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Abwehr des Anspruches.

Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

0900 Drittanbieter Forderung - Nutzung Spieleportal von Kindern 13 Jahre | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-05
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