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Szenario (alle Namen geändert):
Ich bin Inhaber der xtools GmbH mit Sitz in der Schweiz. Die xtools GmbH ist tätig für Kunden in der Schweiz und in Deutschland und besitzt daher die Domains xtools.ch und xtools.de. Unter xtools.de findet sich jedoch kein eigener Auftritt, sondern einfach eine direkte Umleitung zu xtools.ch. Die xtools.de ist auf mich, den Firmeninhaber, persönlich registriert, da ich noch einen Zweitwohnsitz in Deutschland habe, und die xtools GmbH eben keine eigene Niederlassung oder Vertretung in Deutschland hat.
Nun hat ein anderes Unternehmen aus einer anderen Branche, nennen wir es ABC GmbH, mit Sitz in Deutschland, die Domain x-tools.de (mit Bindestrich!) registriert und unter dieser Domain einen Online-Shop eröffnet. Es gibt keinen inhaltlichen oder wettbewerblichen Konflikt mit dem Online-Shop, nur den Namenskonflikt. Die ABC GmbH hat kein Tochterunternehmen names "x-tools", es ist bisher auch keine deutsche Marke namens "x-tools" eingetragen.
Das Logo für den Online-Shop der ABC GmbH unter x-tools.de lautet "xtools" (ohne Bindestrich!), genau wie der Firmenname meiner Schweizer xtools GmbH.
Ich wurde von der ABC GmbH auch bereits kontaktiert, ob ich die Domain xtools.de verkaufen möchte, habe aber abgelehnt.
Fragen:
- Kann die Schweizer xtools GmbH aus der jetzigen Situation heraus irgendwelche Ansprüche auf die Domain x-tools.de der ABC GmbH stellen?
- Kann ich persönlich oder die Schweizer xtools GmbH irgendwas unternehmen, um einen Anspruch auf die Domain x-tools.de zu erlangen? Wenn ja, was?
- Kann die ABC GmbH umgekehrt irgendwelche Ansprüche auf die Domain xtools.de der Schweizer xtools GmbH stellen, jetzt nachdem sie den Online-Shop unter x-tools.de eröffnet hat?
Besten Dank für die Beantwortung der Fragen und freundliche Grüße!
Antwort geschrieben am 27.05.2010 18:54:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Weinstraße 10, 86956 Schongau, Tel: 08861/ 690 63 53, Fax: 08861/ 690 63 54
Strafrecht, Internet und Computerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 9
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Sie können aus §12 BGB sowie aus Marken- und Wettbewerbsrecht Unterlassung fordern, wenn sich die Namen ähnlich genug sind.
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 W 122/00) steht bei einer Namensverletzung durch die Registrierung einer Domain dem Verletzten gegenüber dem Störer ein Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Aufgabe der Registrierung zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Übertragung der Domain.
Insoweit haben Sie keinen Anspruch auf die Domain.
Daher können Sie auch nichts unternehmen, um einen solchen Anspruch auf die Domain zu erlangen.
Umgekehrt sind Sie aber vor Ansprüchen der neuern Domain sicher, da Sie die Domain länger geschäftlich nutzen und eine Firma gleichen Namens haben. Insoweit haben Sie prioritätsältern Markenschutz.
Bitte beachten Sie, dass sich auch bei kleinen Änderungen des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig ändern kann.
Weiter dient diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information und kann eine fundierte Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben,
mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak
Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Kastanienweg 5
86956 Schongau
www.ra-br.de
kanzlei@ra-br.de
08861/ 690 63 53
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.05.2010 19:08:46
Sehr geehrter Herr Ratajczak,
wenn ich Sie richtig verstehe, hat mein Schweizer Unternehmen also einen Anspruch auf Unterlassung der Domain-Nutzung.
Haben Sie dabei berücksichtigt, dass mein Unternehmen in der Schweiz ansässig ist und keinerlei Niederlassung oder Vertretung in Deutschland hat? Ist es wirklich möglich, dass ein Schweizer Unternehmen einen solchen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung seines Firmennamens bei einer .de Domain in Deutschland hat?
Viele Grüsse
Sehr geehrter Herr Ratajczak,
wenn ich Sie richtig verstehe, hat mein Schweizer Unternehmen also einen Anspruch auf Unterlassung der Domain-Nutzung.
Haben Sie dabei berücksichtigt, dass mein Unternehmen in der Schweiz ansässig ist und keinerlei Niederlassung oder Vertretung in Deutschland hat? Ist es wirklich möglich, dass ein Schweizer Unternehmen einen solchen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung seines Firmennamens bei einer .de Domain in Deutschland hat?
Viele Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.05.2010 20:01:53
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend ist hierbei, dass Ihr Firmenname Markenschutz nach §§ 5,15 Markengesetz geniesst und Sie auch die ältere Domain "xtools.de" haben.
Sie müssen dafür nicht in Deutschland physisch präsent sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend ist hierbei, dass Ihr Firmenname Markenschutz nach §§ 5,15 Markengesetz geniesst und Sie auch die ältere Domain "xtools.de" haben.
Sie müssen dafür nicht in Deutschland physisch präsent sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak
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