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Frage geschrieben am 30.08.2011 16:40:18

** Schwangere Ausländische Freundin / Möglichkeiten? **

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 938
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Freundin.
hallo,

folgende problematik.

meine russische freundin ist in der 8 woche schwanger und wohnt in russland (russische staatsbürgerin)

ich bin deutscher staatsbürger.

sie war bis dato noch nie in deutschland, nun geht es darum das wir das kind in deutschland gebären lassen wollen und hier zusammen leben möchten. falls dies nicht möglich sein sollte würden wir auch ins ausland gehen wenn es dort einfacher ist ?!?

welche möglichkeiten/rechte habe ich um sie nach deutschland zu bekommen? visa, vorgeburtliche vaterschaftsannerkennung? heirat? duldung?.

welcher weg bietet eine grösstmöglichste chance bzw. welche schritte sollten zuerst eingeleitet werden....

und evtl. kann ich unterstützung durch mein hartz IV center bekommen?

ich freue mich über jeden tipp und hilfe was ich tuen kann um mit ihr vor der geburt ein familiäres zusammenleben zu erreichen da ein 7 monatiges warten sicher unsere beziehung zerstören würde.

vielen dank! leider kann ich nicht mehr geld bieten da sgb II .


Antwort geschrieben am 30.08.2011 17:30:30
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage (und natürlich Ihre zwischenzeitliche Einsatzerhöhung), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Die Aufenthaltserlaubnis ist nur dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen (hier - noch - nicht),

2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen (wie hier für das Kind),

3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (denkbar, wenn das Kind in Deutschland zur Welt käme oder im Ausland )

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, eine sogenannte Scheinehe.

Um diesen Verdacht zu auszuschließen, böte sich am sichersten ein Heirat im Ausland an.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist für das Kind hilfreich.

Im Einzelnen:
Bei dem Familiennachzug kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde.

Denkbar ist auch eine Einreise per Visum und hiesige Heirat.
Sodann wäre eine Aufenthaltstitel für die Ehefrau und des Kind zu beantragen.

Der ausländische Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch
hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht
für das deutsche Kind zusteht
und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge
auszuüben. Beim nichtsorgeberechtigten
Elternteil eines deutschen Kindes
steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im
Ermessen der Behörde.

Die Möglichkeiten können hier leider nicht detailliert im Einzelnen erläutert werden, da es sich um ein reine Erstberatung handelt.

Dieses würde nämlich sonst den (Kosten-)Rahmen verlassen, weshalb ich um Verständnis bitte, wenn ich Ihnen nur überschlägig die Lösungsansätze schildern kann.

Ich stehe Ihnen daher für eine weitere Beratung zur Verfügung (unter Anrechnung und Gutschrift dieser Erstberatung).

2.
Da nach meiner ersten Recherche bei einem Ehegattennachzug zu Deutschen nicht der Lebensunterhalt gesichert sein muss, sollte dieses bei Ihnen auch bei ALG II möglich sein.

In den anderen Fällen kann dieses aber zum Problem werden.

3.
Sie sollten vor diesem Hintergrund wie folgt vorgehen:

- Bei Ihnen selbst ausloten, was möglich ist: Heirat, gemeinsames Sorgerecht für das Kind etc.;

- Antragstellung auf Visum/anderen Aufenthaltstitel beim einem deutschen Konsulat(der deutschen Botschaft in Rusland;

- ggf. (Vor-)Abstimmung mit einem Anwalt in Form einer weiteren Beratung und zur richtigen Antragsstellung (Beratungshilfe wird in der Regel gewährt werden, Sie müssen sich dazu an das Amtsgericht Ihres Wohnortes wenden und unter Beifügung der Sachverhaltsumstände und Ihres SGB II-Bescheides einen Berechtigungsschein beantragen);

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.08.2011 17:44:09

vielen dank für die antwort, wie kann ich mit ihnen über eine noch ausfürlichere beratung in verbindung setzen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.08.2011 20:27:16

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Sie können sich gerne im Wege einer Direktanfrage oder über die unten genannten Kontaktdaten an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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