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Frage geschrieben am 26.05.2009 13:44:51

§ 89 ZPO

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1813
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In § 89 ZPO heißt es:

"Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen."

Ein Rechtsanwalt wurde vom Beklagten beauftragt. Klage vom Amtsgericht abgewiesen. Nach Klageabweisung stellte sich heraus, dass der Anwalt des Beklagten nach Endurteil (Klageabweisung) keine Vollmacht vorgelegt hat (§ 88 ZPO).

Hat der vollmachtslose Vertreter dem Kläger die gesamten Streitkosten zu erstatten?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.05.2009 14:22:09
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Eine Kostentragungspflicht des Anwalts des Beklagten kommt nicht in Betracht. Zum einen regelt der von Ihnen genannte § 88 ZPO in seinem Absatz 2, dass im Anwaltsprozess bzw. immer dann, wenn ein Anwalt für eine Partei handelt, der Mangel der Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge des Gegners vom Gericht zu prüfen ist.
Zum anderen handelt es sich bei der Kostentragungspflicht nach § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO gerade nicht um eine Pflicht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, sondern um eine Kostenpflicht bezüglich der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.05.2009 13:05:03

Ein Endurteil ist nunmehr ergangen.

Kann eine Rüge nach dem Endurteil noch erhoben werden und welche Vorteile würde dies mir bringen?

Danke.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.05.2009 13:43:27

Sehr geehrter Fragesteller,

nachdem das Urteil ergangen ist, kann es grundsätzlich nur noch mit dem Rechtsmittel der Berufung oder der Revision angegriffen werden. Im Hinblick auf § 89 ZPO hat eine Berufung oder Revision keinen Erfolg. Ob andere Gründe vorliegen, die einen Erfolg nahe legen, müsste im Einzelfall geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

§ 89 ZPO | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-05-28
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