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Frage geschrieben am 28.12.2011 18:12:18

§ 87 HGB Folgeprovision (Dynamikerhöhungen)

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 518
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
§ 87 HGB Folgeprovision (hier: Folgeprovision aus bei ursprünglichem Vertragsabschluss vereinbarten Dynamikerhöhungen).

Besteht nach HGB 87 bzw. nach aktueller Rechtsprechung ein Anspruch auf Weiterzahlung der Dynamikprovisionen? Der Vermittlervertag nach HGB 84 zwischen mir und einem Versicherungsvertrieb bestand zwischen 2003 und 2009. Der Vertrag wurde von mir fristgerecht gekündigt. Bis zur Kündigung wurden Dynamikprovisionen monatlich ausgezahlt. Diese Zahlungen wurden nach meinem Ausscheiden ersatzlos eingestellt, obwohl die Versicherungsverträge der Kunden weiter laufen und den Dynamiken nicht widersprochen wurde?
Bzw. betrachtet die Rechtsprechung jede Dynamikerhöhung als neuen Vertragsabschluss oder gilt die von Beginn an vereinbarte Dynamik als ursprünglicher Vertragsbaschluss?


Antwort geschrieben am 28.12.2011 19:15:30
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
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Sehr geehrte) Ratsuchende),

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Zur Lösung Ihrer Frage muss man sich die Rechtsnatur der Dynamik vergegenwärtigen.

Mit einer Dynamik können Prämie und Leistung an die Einkommensentwicklung ankoppelt werden (sog. Anpassungsversicherung). Vorteil ist dann, dass die Versicherungssumme nicht jährlich überprüft zu werden braucht; außerdem entfallen ggf. weitere ärztliche Untersuchungen.

Die Erhöhung erfolgt zwar unter derselben Versicherungsscheinnummer.

"Versicherungstechnisch werden die Erhöhungen jedoch in der Regel als eigenständige Erhöhungsverträge ausgestaltet, so dass für sie aufgrund des anderen Versicherungsbeginns unterschiedliche Überschussanteilsätze gelten können."(Höra in: Münchener Anwaltshandbuch zum Versicherungsrecht, § 25, Rn. 201).

Also ist jede Dynamik ein neuer Vertragsabschluss.

Bezogen auf Ihre Frage ist nun ein Blick auf § 87 Absatz 3 HGB zu richten, namentlich auf solche Geschäfte, die nach Beendigung Ihres VErtragsverhältnisses abgeschlossen wurden.

Das Gesetz sagt:
"(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist."

„vermittelt" bedeutet, dass der HV schon das Angebot des Kunden dem Unternehmer zugehen ließ. So wird es bei Ihnen der Fall sein.

Anfall oder Abschluß nach Ende des Vertreterverhältnisses geben nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn auch dafür noch die Vermittlungsbemühungen des Versicherungsvertreters um den Urvertrag sich fördernd und entscheidend ausgewirkt haben, wenn er also z. B. schon damals die entsprechenden „Weichen" gestellt hatte, und wenn sich gem. § 87 III HGB der maßgebende Tatbestand in angemessener Zeit nach Beendigung des Vertreterverhälnisses verwirklicht (vgl. hierzu Brüggemann in Großkomm. HGB, § 92, Rdnr. 7).

In diesem Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass solche Folgeprovisionen ausgeschlossen sein können, wenn Sie einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erhalten haben, was Sie in Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht angegeben haben.

In solchen Fällen hat das LG Köln einen Anspruch auf Folgeprovisionen verneint (LG Köln: Entscheidung vom 05.12.2002 - 86 O 77/02).

Hier werden im Regelfall alle Ansprüche abgegolten.

Allerdings ist im Zusammenhang mit § 87 HGB, der speziellere § 92 Abs. 3 zu berücksichtigen. Dieser lautet:

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

Sie sehen, während § 87 noch von Handelsvertretern spricht, benennt § 92 explizit den Versicherungsvertreter.

"Wegen § 92 Abs.3 Satz 1, der nicht zwingend ist, hängt es allein vom (Handelsvertreter) Vertrag ab, ob ein VersVertreter nach Ende seines Vertrags noch Folgeprovision aus den von ihm vermittelten VersVerträgen (anlässlich der Prämienzahlungen des Versicherten) erhält oder nicht, BGH 30, 107." (Hopt in Baumbach/Hop, Kommentar zum HGB, § 92 Rn.5).

Die Folgeprovisionen sind idR bloße Verwaltungsprovisionen und als solche nicht ausgleichspflichtig, ausgenommen Verlängerungen und Summenerhöhungen, so der Bundesgerichtshof( BGH WM 05, 1868).

Als weitere oder Zweitabschlüsse folgen Dynamisierungen auf den Hauptvertrag und deshalb bleiben Zweitabschlüsse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages mit vom Versicherungsvertreter geworbenen Kunden außer Betracht, (BGH 34, 319; 59, 130), was ständige Rechtsprechung des BGH ist.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine nach Meinung der rechtswissenschaftlichen Literatur oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Sie günstige Rechtsposition mitteilen kann.

Sollten noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.



Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.12.2011 10:38:02

Besten Dank für Ihre ausführliche und umfangreiche Antwort.
Zu der fehlenden Information meinerseits: Einen Ausgleichsanspruch nach § 89b habe ich nicht erhalten, da ich selbst gekündigt habe.
Ändert das irgendetwas an dem evtl. Anspruch auf Folgeprovision?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.12.2011 10:47:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch wenn Sie keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erhalten haben gilt § 92 HGB unabhängig davon, so dass die Dynamikprovision weiterhin ausgeschlossen bleibt.

Ohne Kenntnis der genauen Umstände stellt sich aber die Frage, warum man Ihnen keinen Ausgleichsanspruchn gewährt hat. Hierzu müsste man das Vertragswerk prüfen.

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken L.M.; M.A.
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

§ 87 HGB Folgeprovision (Dynamikerhöhungen) | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-29
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