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Frage geschrieben am 23.10.2006 21:55:00

& 850 e Abs.2 ZPO u. &850 c Abs. 4 ZPO

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5928
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich lebe seit Februar 2006 von meinem Mann getrennt und werde bei Gericht Mitte November die Scheidung einreichen. Wir leben noch in einer gemeinsamen Wohnung. Da mein Mann spielsüchtig ist, bin ich gleichzeitig vom Gericht bestellte Betreuerin.
Es wiurde vom Insolvenzverwalter der Antrag am 6.10. d.J beim Gericht(Zusammenrechnung meherer Geldeinkommen gem. §850 e Abs. 2 ZPO und Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gem. § 850 c Abs. 4ZPO )gestellt.

Ich habe ein eigenes Einkommen von einer EU-Rente von 616.39 €

Der Insolvenzverwalter hat mir mitgeteilt, d. mir nach dem aktuellen festgesetzten Sozialhilfesatz ein Betrag von 482,05 € (mit anteilieger Miete ) zu stehen würde.

Da ich aber ein eigenes höhere Einkommen habe ist der Unterhaltsbedarf bereits gedeckt, so dass diese bei der Ermittlung des pfändbaren Anteil des Einkommen des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist.
Weitere Unterhaltspferpflichtungen liegen nicht vor.
Mein Mann hat ein Einkommen von ca. 1.291,81€
Mir standen bisher 337,71 € Untehaltsanspruch zu.

Meine Fragen:
1. Fällt dieser Unterhaltsanspruch jetzt weg?
2. Wie kann ich mich dagegen währen?
Spielsucht ist eine anerkannte Krankheit.
3. Warum muss ich dafür noch mit bestraft werden?
Danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.10.2006 09:40:34
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass über das Vermögen Ihres Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter will nun über diesen Weg versuchen, aus den Einkünften Ihres Mannes einen Teil zu vereinnahmen, d.h. zur Masse ziehen. Da Ihr Ehemann mit einem Nettoverdienst von ~ 1.300,00 € noch unter der Pfändungsgrenze für 1 unterhaltsberechtigte Person liegt, muss er den pfändbaren Betrag über einen Antrag bei Gericht nach § 850 c IV ZPO ändern. Denn grundsätzlich wird der Ehegatte von Gesetzes wegen, d.h. Sie, als unterhaltsberechtigte Person vermutet, egal wie viel er selbst verdient.

Verdient der unterhaltsberechtigte nun über eine gewisse Grenze, kann auf Antrag des Insolvenzverwalters das Gericht durch Beschluss bestimmen, dass diese Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt wird. Hintergrund ist, dass der unterhaltsberechtigte aufgrund des eigenen Einkommens, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Diese Grenze ist jedoch nicht starr. Das Gericht hat nach „billigem Ermessen" zu entscheiden, d.h. die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu wird der betroffenen Schuldner vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert. Nutzen Sie diese Möglichkeit und teilen Sie dem Gericht Ihre Lebensverhältnisse mit. In dieser sind insbesondere sämtliche Verpflichtungen, ggf. Mehraufwendungen aufgrund der Erwerbsunfähigkeit, und die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten, d.h. Ihre, aufzuführen. Ansonsten geht das Gericht von den Angaben des Insolvenzverwalters aus.

Das Gericht orientiert sich hinsichtlich der „Grenze" teilweise an starren Sätzen, wie z.B. die Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850 c I S. 1 ZPO in Höhe von 985,15 € oder den von ihnen genannten Sozialhilfesatz oder den Sozialhilfesatz zuzüglich eines Zuschlages von 20%. Berufen Sie sich in Ihrer Begründung auf die Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15) oder verlangen Sie einen Zuschlag auf den Sozialhilfesatz um 20 – 30 %. Dann würde eine Anrechnung nicht stattfinden.

Jedenfalls sollten Sie in der Stellungnahme Ihres Mannes aufführen, dass jedenfalls nur eine teilweise Berücksichtigung Ihrer EU-Rente nach § 850 c IV 2. Alternative ZPO in Betracht kommen darf.

Gegen den Beschluss des Gerichtes können Sie dann auch noch einmal mittels sofortiger Beschwerde vorgehen, sollte er Ihre Angaben nicht ausreichend berücksichtigen.

Keine Aussage trifft dieser Antrag auf Ihre Unterhaltsansprüche gegen Ihren Mann. Diese sind familienrechtlicher Natur. Der Antrag betrifft nur die Höhe des pfändungsfreien Einkommens Ihres Mannes.

Den Antrag nach § 850 e Nr. 2 ZPO kann ich derzeit nicht nachvollziehen, da dieser dann gestellt werden kann, wenn Ihr Mann mehrere Einkommen hat. Dies ist nach Ihren Angaben jedoch nicht der Fall.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
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Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.10.2006 10:52:44

Wenn ich sie richtig verstanden habe, muss ich mich jetzt beim Gericht diesbezüglich melden?
Können Sie mir bei dem Verfassen des Schriftsatzes helfen, wenn ioch Ihnen in kurzen Sätzen meine Argumente mitteile? Und was kostet es mich?
Mein Anwalt ist der Meinung ich brauch mich nicht melden. Aber ich erkenne an Ihrer Antwort, dass es sehr wohl wichtig ist, dass ich dagegen mich ausspreche. Es war ja auch meine Vermutung. Deshalb habe ich mich auch an diesen Internetauftritt gewandt.

Die Frist zur Stellungnahme läuft heute aus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.10.2006 11:23:51

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Teilen Sie noch heute telefonisch dem Gericht mit, dass Sie die schriftliche Stellungnahme innerhalb der nächsten 7 Tage nachreichen werden und bitten Sie diesbezüglich um Aufschub.

Gerne bin ich Ihnen bei der Formulierung behilflich. Diesbezüglich habe ich eine Mail an die angegebenen EMail-Adresse gesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Einfach super! Hätte ich mich doch gleich um Rat bei Ihnen bemüht, wäre mir viel Ärger, Aufregung und Tränen erspart geblieben. Warum gerade ich immer an die falschen Anwälte?


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