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Frage geschrieben am 30.01.2011 13:18:55

§ 850 c Absatz 4 ZPO - Pfandfreies Einkommen und Privat Insolvenz

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1899
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,hätten gerne gewusst :
EHEGATTE : EV abgegeben vor 3 Monaten,Geschäftsführer einer gutlaufenen Ltd,(seit 4 Jahren,Steuern,Abgaben etc. alles bezahlt,Betriebsprüfung o.k) ohne Gesellschafteranteile,
Nettoverdienst aus Ltd 1300 Euro.
1 Frau, 2 Unterhaltspflichtige Kinder
EHEFRAU : eigenes Einkommen 1500 Euro Netto,(Angestelltenvertrag - freie Wirtschaft)
(bezahlt hiervon Haustilgung 800 Euro monatlich,Strom - Gas 380 Euro monatlich),zusammenlebend,jetzt hat Gläubiger Pfändungs und Überweisungsbeschluß (Drittschuldnererklärung gegen Ltd)erlassen,mit der Ergänzung §850 c Absatz 4 : eigenes pfandfreies Einkommen der Ehefrau unberücksichtigt da eigenes Einkommen 1500 Euro.
1)Wo liegt die Pfändungsgrenze in diesen Fall, bzw.wieviel wird gepfändet,unter Berücksichtigung,Haus ,Strom Gas, etc.(gleichen Lebensstandard der Ehefrau )
2) Ist es relevant für eine kurzfristige Entscheidung der Privatinsolvenz des Ehegatten ?
Ist es nicht ratvoller,die evtl. überschüssige Pfändungssumme für eine Privatinsolvenz zu nutzen ? Wird vorgenannt dann auf Privatinsolvenz
umgemünzt,fließt es mit ein ?
3)Kann der Ehegatte trotz Privatinsolvenz Geschäftsführer der Ltd bleiben, bzgl.Haftungsbegrenzung,was sagt das Gericht/Richter dazu,(wie gesagt, Ltd ist liquide) ?
Vielen Dank im voraus !


Antwort geschrieben am 30.01.2011 18:49:29
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

1.
Das Verfahren nach § 850 c Abs. 4 ZPO beinhaltet eine Ermessensentscheidung des Gerichtes. Das Gericht entscheidet nach den wesentlichen Umständen des Einzelfalles ohne bestimmte Berechnungsgrößen. Ab wann ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im einzelnen geregelt worden. Gemäß der Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass der Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleibt. Eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet sich nach der Rechtsprechung. Das Gericht hat die Entscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners und der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen können Anhaltspunkte für das Ermessen geben, aber eine einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen läuft dem Sinn und Zweck des § 850c Abs. 4 ZPO zuwider.

Bei der Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO ist es nicht zulässig, sich am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu orientieren. Denn ein solcher Grundfreibetrag dient vor allem dazu, die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken, wie sie in diesem Umfang nur bei einem Ein-Personen-Haushalt anfallen.

Die Gerichte ziehen daher bei der Berechnung des Freibetrags des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Gesetze heran. Hierauf wird ein Zuschlag gemacht, der berücksichtigt, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern ihnen eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten wollen.
Daher kann in Ihrem Fall keine konkrete Benennung der Anrechnungshöhe erfolgen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsberechtigten mit eigenen Einkommen nicht die Haustilgung und Nebenkosten der gemeinschaftlichen voll zugute kommen kann. Es handelt sich schließlich um einen gemeinschaftlichen Haushalt.

2.
Die Pfändbarkeit von Einkommen im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens richtet sich nach den Regelungen der ZPO, so dass hier keine andere Behandlung erfolgt.

Grundsätzlich kann über die Frage der Erforderlichkeit eines Insolvenzverfahrens nur die gesamte Schuldensituation entscheidend sein. Wenn diese sich so darstellt, dass der Schuldner keine Perspektive hat, in den nächsten Jahren seine Schulden begleichen zu können, kommt ein Insolvenzverfahren in Betracht. Durch das Insolvenzverfahren mit anschliessendem Restschuldbefreiungsverfahren erreicht der Schuldner binnen 6 Jahren eine Befreiung von der Restschuld. Sie müssen sich also die Frage stellen, ob Ihnne die Befriedigung Ihrer Gläubiger überhaupt möglich ist, bzw. in welchem Zeitfenster dies geschehen könnte.

3.
Die Ltd. stellt eine eigene Rechtsperson dar. Insoweit ist der Geschäftsführer Angestellter der Ltd. Nach den Obliegenheiten des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahrens welches ja von Privatleuten regelmäßig zusätzlich zum Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt wird, muss dieser ja auch eine angemessene Arbeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen. Daher ist eine Fortführung der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht zu beanstanden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2011 19:38:27

Schönen Dank !
Punkt 1. wäre also erledigt,wenn die Privatinsolvenz angemeldet werden würde ?
Die Pfändung würde übergehen ?
Oder müsste man bei dem Pfändungsbeschluß Erinnerung beantragen,damit das Gericht berechnen würde ?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2011 20:00:15

Sehr geehrter Fragesteller,

die Pfändung geht nicht über.

Wenn Sie das Restschuldbefreiungsverfahren beantragen möchten, müssen Sie zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen bevor Sie Insolvenzantrag und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Im Rahmen dieses Antrages treten Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder ab. Die Pfändbarkeit richtet sich nach den Regelungen der ZPO, also auch nach § 850 c Abs. 4 ZPO.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

§ 850 c Absatz 4 ZPO - Pfandfreies Einkommen und Privat Insolvenz | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-30
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