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Frage geschrieben am 09.09.2011 20:12:55

§ 818,3 BGB bei Rückzahlungsforderungen anwendbar

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 771
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren !
Kann der § 818,3 BGB bei Rückzahlungsforderungen bzgl. überzahlter Rente zur Anwendung kommen ?
Gibt es Gerichtsurteile ?
Aufgrund meiner Nachfrage bei der Rentenversicherung wegen Abzügen an der Witwenrente, wurde dort festgestellt, dass mir diese W-Rente aufgrund meines Gehaltes seit über 10 Jahren überhaupt nicht mehr zusteht. Ergo allein durch meine Nachfrage wurde dies festgestellt.
Nun wird eine hohe Summe zurückverlangt.
Ich habe aber keine Ersparnisse. Der zu viel bezahlte Betrag wurde für laufende Lebensbedürfnisse verbraucht.
Habe ich in eine Chance mit dem § 818,3 BGB
im Fall der § 45-50 SGB, 10 zu argumentieren oder ist er generell beim SGB 10 nicht anwendbar ?


Antwort geschrieben am 09.09.2011 21:17:18
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,


ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte:

Grundsätzlich kann § 818 (3) BGB auch gegenüber Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträgern
eingewendet werden, ebenso wie § 45 (2) SGB X. Konkret verhält es sich aber so, dass Entreicherung dann nicht angenommen werden kann, wenn die Rentenbezieher auf die Verpflichtung, die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen hingewiesen wurden und dem nicht nachgekommen sind.

Eine Erstattung kann auch für 10 Jahre rückwirkend gefordert werden, auch in hohe Zahlbeträge von mehreren Zehntausend €.

Einschlägig ist hier ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7.11.2006 L 2 R 188/06

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=61789

In Ihrem konkreten Fall ist zu prüfen, ob Sie in ausreichender Weise auf die Pflicht Einkommensänderungen mitzuteilen hingewiesen wurden, ob es andere Entschuldigungsgründe gibt und ob der Rückforderungsbescheid sonstige Mängel aufweist, die ihn angreifbar machen.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

N. Unruh


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

§ 818,3 BGB bei Rückzahlungsforderungen anwendbar | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-09-12
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