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Frage geschrieben am 15.05.2009 15:40:22

§§ 78 - 90 ZPO; keine Prozessvollmacht vom Gegenanwalt vorhanden.

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4020
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eine Klage wurde geführt ohne Anwalt, da Streitwert zu gering; Klageabweisung erfolgte durch Endurteil.

Nun, nach Verkündung, stellt sich heraus, dass während des gesamten Prozesses keine Vollmacht vom Gegenanwalt beim Gericht vorlag. Während des gesamten Prozesses trat der Beklagte weder persönlich noch schriftlich in Erscheinung.

Es ist nicht bekannt, ob das Gericht überhaupt eine wirksame Vollmacht gefordert hat bzw.eine entsprechende Frist zur Vollmachtsvorlage auferlegt hat

M. E. liegen verschiedene Möglichkeiten vor.

Sämtliche Schriftstücke des Gegenanwalts sind gegenstandslos; das Urteil ist nichtig, das Urteil ist durch ein Säumnisurteil, welches in der Klageschrift beantragt wurde, zu ersetzen.

Der Gegenanwalt bekommt mangels Vollmachtvorlage keine Kosten erstattet.

Der Gegenanwalt bezahlt die außergerichtlichen Kosten (incl. seiner eigenen) und die Kosten des Verfahrens zuzüglich meine entstandenen Kosten.

Welche Möglichkeiten, auch außer den o.g., sind vorhanden, ggf. § 89 ZPO (evtl. Fundstelle, Urteil, o. ä.) ?





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Diese Antwort ist vom 15.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.05.2009 16:02:33
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass der Prozess vor dem Amtsgericht geführt wurde. Sie teilen mit, dass der Streitwert gering war. Beim Amtsgericht besteht insoweit kein Anwaltszwang. Daher hätte die Gegenseite auch ohne Anwalt auftreten können.

Hinsichtlich der fehlenden Vollmacht des die Gegenseite vertretenden Rechtsanwaltes hätte dies von Ihrer Seite bis zum Abschluss des Rechtsstreits gerügt werden müssen, § 88 ZPO. Da diese Rüge offensichtlich nicht erfolgt ist, ist der Mangel der fehlenden Vollmachtsvorlage geheilt.

Das Vorbringen ist insoweit an dieser Stelle verspätet.

Man kann hier nur noch andenken Berufung gegen das Urteil einzulegen, § 511 ZPO. Dazu müsste die Berufung gegen das Urteil aber auch möglich sein. Bei einem geringen Streitwert ist dann eher nicht auszugehen. Nach § 517 ZPO ist die Frist zur Einlegung der Berufung 1 Monat nach Zustellung des Urteils.

Allerdings kann das Urteil nicht hinsichtlich der fehlenden Vollmacht angegriffen werden. Dies ist verspätet.

Es müssten schon neue Tatsachen vorliegen, die die Entscheidung der ersten Instanz zum „Kippen“ bringen könnten.

Auch war hier das Gericht der ersten Instanz nicht verpflichtet, den Gegenanwalt hinsichtlich der Vollmacht anzumahnen. Im Zivilprozess obliegt dies allein den Parteien.

Die von Ihnen insoweit vorgeschlagenen Möglichkeiten kommen daher nicht in Betracht. Weder sind die Schriftstücke des Gegenanwalts gegenstandslos noch ist das Urteil nichtig.

Der von Ihnen genannte § 89 ZPO meint nur den Fall, dass der Vertretene gegen seinen vollmachtslosen Vertreter vorgehen möchte. Für Ihre Seite ist hieraus nichts abzuleiten.

Leider sehe ich hier keine Möglichkeiten für Sie, gegen das Urteil vorzugehen. Außer die Berufung ist zugelassen und die Frist noch nicht abgelaufen. Aber auch für diesen Fall scheinen Argumente zu fehlen, die Berufung zu begründen.

Die fehlende Vollmacht hätte im laufenden Verfahren gerügt werden müssen.

Es tut mir leid, Ihnen keine positive Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.05.2009 16:58:52

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Das Urteil vom Amtsgericht ist verkündet und kann nach Ihrer Mitteilung nicht mehr angefochten werden.

In § 89 ZPO heißt es allerdings in Abs. 1 letzter Satz:
"Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen."

Es wird daher vom Ersatz der Kosten des Gegners gesprochen, d. h. dass meine Kosten ersetzt werden müssten.

Daher müsste der Gegenanwalt mir sämtliche fallenden Kosten, einschl. seiner Anwaltsgebühren erstatten.

Eine Rüge während des Verfahrens müsste dazu führen, dass er die Kosten bis zur Rüge dem Gegner ersetzen müsste.

Wie ist § 89 ZPO zu verstehen, dass die Kosten des Gegners zu ersetzen bzw. zu tragen sind, sei es während des Verfahrens noch nach dem Endurteil?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.05.2009 17:23:51

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Nachfrage möchte ich gern wie folgt beantworten:

Es ist zutreffend, dass das Urteil grundsätzlich nicht mehr anzugreifen ist. Ausnahmsweise wäre das nur dann möglich, wenn die Berufung zugelassen und noch nicht verfristet ist.

Im Übrigen kann ich Ihren Unmut verstehen, daraus lassen sich aber nicht die gezogenen Schlüsse ziehen.

Es geht in der zitierten Norm zunächst darum, dass der Vertretene gegen seinen vollmachtslosen Vertreter vorgehen möchte. Für Ihre Seite ist hieraus nichts abzuleiten.

In dem genannten Satz in § 89 Absatz 1 ZPO geht es auch um den vollmachtslosen Vertreter.

Ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass der Gegenanwalt durchaus vom Beklagten bevollmächtigt war, allerdings die Vollmacht dem Gericht nicht vorgelegt hat.

Wenn Sie beweisen können, dass der Gegenanwalt nicht bevollmächtigt war, können Sie die Rechtsfolgen des § 89 ZPO geltend machen.

Wie bereits gesagt, hätte die fehlende Vollmacht im laufenden Verfahren gerügt werden müssen. Nunmehr bestehen keine Möglichkeiten mehr, dagegen vorzugehen, in welcher Form auch immer.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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Tel.: 03641 801257
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Fax: 03212/1128582
Email: steffan.schwerin@hotmail.de
steffan.schwerin@gmx.de


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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