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Frage geschrieben am 29.10.2009 12:11:38

§ 7 UWG grenzüberschreitende Telefonate

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1141
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Es stellt die Frage inwieweit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für Telefonate von Deutschland in die Schweiz bzw. im Ausland anwendbar ist?

In der Schweiz belegene Firmen können insbesondere Verbraucher, die in der Schweiz wohnen, natürlich (hier handelt es sich ja um rein innerschweizerische Telefonate) weiterhin ohne die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG niedergelegten Einschränkungen telefonisch kontaktieren.

Letztlich geht es um die Frage, ob durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anässige Personen (insbesondere Verbraucher) geschützt werden?

Die Frage, ob es in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in anderen Ländern Vorschriften gibt, die mit dem deutschen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vergleichbar sind, soll hier ausdrücklich unberücksichtigt bleiben.

§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1.
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4.
bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.



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Diese Antwort ist vom 29.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.10.2009 12:51:04
Sehr geehrter Fragesteller,

das UWG soll das Wettbewerbsverhalten der Markteilnehmer im Geltungsbereich des Gesetzes regeln.

Der Geltungsbereich des Gesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland.

Die geführten Telefonate würden aber im Ausland Wirkung entfalten.

Grundsätzlich gilt darüberhinaus, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen aufeinanderstoßen (könnten). Hielte daher ein anderer (deutscher) Marktteilnehmer Ihre Anrufe ins Ausland für wettbewerbswidrig, so wäre die Frage nicht nach deutschem sondern nach dem Recht des jeweiligen Landes zu klären.

Von daher greift das Verbot § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht bei Telefonaten ins Ausland.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Freundliche Grüße

Andreas Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.10.2009 12:55:50

Sehr geehrter Herr Scholz,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.

für den Fall dass sie zur Beantwortung meiner Frage in irgenwelchen Kommentaren oder Urteilsdatenbank usw. recherchiert bzw. nachgeschlagen haben, wäre ich Ihnen dankbar, wenn sie mir einige Fundstellenangaben zukommen lassen würden.

Mit freundlichen Gruessen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.10.2009 14:06:59

Sehr geehrter Fragesteller,

die Beantwortung der Frage, welches Recht anzuwenden ist, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, gültig ab 11. 1. 2009. Hier heißt es im maßgeblichen Artikel 6:

“(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

(...)

(3) a) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.

b) Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt; klagt der Kläger gemäß den geltenden Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten, auf das sich der Anspruch gegen jeden dieser Beklagten stützt, auch den Markt im Mitgliedstaat dieses Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt.”

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA


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