Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Betriebsübergang.
In meinem Unternehmen steht demnächst ein Betriebsübergang an.
Ich habe die Absicht dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Ich habe auch Schwerbehindertenausweis 50%.
Frage:
- wenn ich widerspreche kann mir gekündigt werden mit der Begründung dass mein Arbeitsplatz weggefallen ist? Habe ich in einem solchen Fall noch besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderte?
- der neue Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden. Was passiert mit meinem Vertrag wenn ich mit dem Übergang einverstanden wäre.Ich bin momentan im Tarif IG-Metal.
Danke
Petre
Antwort geschrieben am 29.07.2010 22:20:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 15
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auf der Grundlage Ihrer Angabenund und der Höhe Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Sie haben gemäß § 613 a Absatz 6 BGB das Recht dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich erklärt werden, nachdem Sie von dem geplanten Betriebsübergang durch den Arbeitgeber Kenntnis erlangt haben.
1. Gemäß § 613 Absatz 4 BGB kann der Arbeitgeber Ihren bestehenden Vertrag kündigen, nur eine solche Kündigung wegen des Übergangs des Betriebs oder Betriebsteils ist unwirksam.
Die Kündigungen unterliegen dabei den Vorausseetzungen der §§ 626, 622 und dem Kündigungsschutzgesetz § 1, 23 KSchG. Betriebseinstellung bzw. -umstellung ist dabei nach herrschender Meinung kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Auch der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist weiter zu beachten.
2. Soweit auch der neue Arbeitgeber demselben Tarifvertrag unterliegt, so ändert sich an der Geltung des bestehenden Tarif IG-Metall nichts.
Sollte der neue Arbeitgeber einem anderen Tarifvertrag unterliegen, so kann dieser erst nach Ablauf eines Jahres gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen. Diese Jahresfrist gilt auch, falls der neue Betrieb keinen Tarifvertrag unterliegt.
Ich hoffe mit meinen Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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