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Frage geschrieben am 15.04.2011 15:21:52

§ 536 Absatz 1 "Unerhebliche Tauglichkeit" bei dreitägigem Heizungsausfall im Winter

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine kurze Skizze des Streitfalls:
vom abend des 26.02 bis zum nachmittag des
01.03.2011 fiel die Heizung aufgrund eines leeren Öltanks aus. Als einzige von 14 Mietparteien haben wir daraufhin für 2,5 Tage die Miete anteilig um 100% - 39,28€ - gekürzt.
Da unser Sohn in diesem zeitraum wenige Tage alt war, haben wir die Räume der Wohnung mit Heizstrahler und Heizlüftern auf eigene Kosten (ca. 30€) beheizt. Daraufhin haben wir ein Schreiben einer Anwaltskanzlei bekommen, in welchen uns 46,12 und die Rückzahlung der Mietminderung in Rechnung gestellt wurden.

Zwei Fragen haben wir:

1. Handelt es sich bei dem geschilderten Fall um eine "unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der angemieteten Wohnung"?

2. Können wir über die Mietminderung die
erhöhten Stromkosten (komplett oder anteilig)
als Schadenersatz zurückfordern?


Antwort geschrieben am 15.04.2011 15:55:34
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Ausfall der Heizung stellt keinen unbeachtlichen Mangel dar, wenn die Außentemperaturen die Beheizbarkeit der Wohnung verlangen, also im Winter.
Es handelt sich also nicht um eine unbeachtliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit.

Wenn die Wohnung ohne Heizung nicht nutzbar war, war die Miete gem. Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 BGB entsprechend gemindert.

Die Stromkosten können Sie als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn dieser den Heizungsausfall verschuldet hat. Ein leerer Öltank deutet darauf hin, aber im Streitfall müssten Sie nachweisen, dass der Vermieter fahrlässig gehandelt und zu spät Öl eingekauft hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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