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Frage geschrieben am 07.01.2009 14:04:46

§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8055
Hallo,

ich wurde heute äußerst rüde von meiner Bank auf § 489 BGB hingewiesen und das ein Kündigungsrecht für mich nicht möglich sei. Folgender Hintergrund:
Wir haben 1999 ein Darlehen mit 15jähriger Zinsbindungsfrist abgeschlossen. In den ersten 5 Jahren erfolgte die Finanzierung auf diesen Darlehensvertrag über die Bank1 mit einem Bauzwischenkredit über die volle Darlehenssumme. Bank2 übernahm nach 5 Jahren den Darlehensvertrag mit der Zinsbindung und allen Konditionen wie sie 1999 vereinbart wurden. Nun sperrt sich Bank2 gegen ein Kündigungsrecht nach 10 Jahren, da es sich um einen zweiten Darlehensvertrag bei dieser Bank handeln würde. Uns war dieses nicht bewusst. Wir haben 1999 den Bauzwischenkredit bei Bank1 und den Darlehensvertrag von Bank2 (Bank1 war Vermittler) gleichzeitig abgeschlossen. In beiden Schriftstücken steht "festgeschrieben bis zm 30.3.2014". Seinerzeit wurde eine Kündigung in den Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, § 489 BGB wurde erst später vom Gesetzgeber geändert.
Frage nun: Hat Bank2 Recht und wir können nicht jetzt im März - quasi nach 10 Jahren - kündigen???


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.01.2009 15:23:26
Sehr geehrte Ratsuchende,

bitte beachten Sie, dass dieses Forum lediglich eine erste Orientierung verschaffen kann. Die folgende Beurteilung ersetzt daher nicht die unmittelbare Beauftragung eines Rechtsanwalts. In Fällen des Vertragsrechts ist es unumgänglich, dass die betroffenen Verträge gesichtet werden.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass Sie eine Kündigung ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich ist eine Kündigung erst nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindung, in Ihrem Fall also nach 15 Jahren möglich (§ 489 I Nr. 1 BGB). Hiervon gibt es aber die Ausnahmen, die in § 489 I Nr.2,3 BGB verankert sind. Insbesondere Nr. 3 dürfte für Sie zutreffen. Sie hätten dann 10 Jahre nach Auszahlung des Darlehens ein Kündigungsrecht, es sei denn, dass eine weitere Vereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehens aus dem Jahre 1999 getreten ist. Ob dies der Fall ist, kann aber aus der Ferne nicht beurteilt werden. Es besteht durchaus die Möglickeit, dass der weitere Darlehensvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Zunächst erscheint dies aber unwahrscheinlich, da dieser Vertrag, wenn ich Sie recht verstehe, gleichzeitig, also auch im Jahre 1999 als verbundener Vertrag mit dem ersten, geschlossen wurde. Diese Konstellation spricht wohl eher dafür, dass nach fünf Jahren ein Austausch des Darlehensgebers stattfand und die Bank2 lediglich Rechtsnachfolger der Bank1 ist. Ein zweiter Vertrag dürfte daher wohl nicht vorliegen. Dennoch erfordert eine letztendliche Beurteile die Sichtung der Verträge.

§ 489 BGB enthält eine zwingende Regelung (Abs. 4). Daher ist es nicht möglich, die Norm auszuschließen. Sie ist selbst dann anwendbar, wenn ein Vertrag vor der Existenz der Norm abgeschlossen wurde.

Sollten Sie weiterhin Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Herbert-Weichmann-Straße 7
22085 Hamburg

Tel.: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 0
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