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Frage geschrieben am 13.03.2010 21:39:55

§ 31 BGB- Haftung des Vereins auch für Prozesskosten?

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1591
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe eine Frage zu § 31 BGB (Haftung des Vereins für seine Organe).

Gegen den vom Vereinsvorstand beauftragten Administrator der Website wird eine Einstweilige Verfügung wg. Unterlassung bestimmter Texte, die dieser ins Internet gestellt hatte, erwirkt. Der Vorstand weigert sich nun, die Prozesskosten zu übernehmen.

Begründung: Beklagter sei der Administrator persönlich, nicht der Verein als Körperschaft. Außerdem seien Gerichts- und Anwaltskosten kein "Schaden" im Sinne des § 31 BGB, der Verein sei also nicht dafür verantwortlich (§ 31a wirkt hier wohl nicht, da das Urteil kurz vor dessen Inkrafttreten erging).

Anmerkung: Es ist zwar richtig, dass der Prozessgegner sich den Administrator "ausgesucht" hat, allerdings nimmt die Antragsschrift ganz klar auf den Verein und die Organtätigkeit des Admin Bezug ("N.N. ist verantwortlich für die Internetseite des Vereins XY e.V. und hat in dieser Eigenschaft folgende Äußerungen veröffentlicht:......).

Liegt der Vorstand richtig oder der (ehemalige) Admin?
Ich bitte um fachkundige Beantwortung.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.03.2010 22:01:56
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Kosten des Rechtsstreits hat derjenige zu übernehmen, gegenüber dem gerichtlich als Antragsgegner/Beklagter vorgegangen wurde und gegen den die Einstweilige Verfügung erlassen wurde.
Entweder ist dieses der Administrator persönlich oder der Verein als Körperschaft. Dieses geht eindeutig aus der gerichtlichen Entscheidung hervor, z. B. "Antragsgegner/Beklagter: Verein XYZ, vertreten durch ..." oder "Adminisrator XYZ".

Eine andere Frage ist, wie im Rahmen des Verhältnisses zwischen Organ (Administrator, wenn er ein solches darstellt) und dem Verein gehaftet wird.
Die Haftung des Vereins schließt eine persönliche Haftung des Repräsentanten nicht aus. Verwirklicht der Repräsentant einen ihn treffenden Haftungstatbestand, ist er selbst schadensersatzpflichtig, und zwar neben der juristischen Person als Gesamtschuldner.

Das Regelungsziel des § 31 BGB besteht darin, durch Verbreiterung der Haftungsmasse den Rechtsverkehr vor Schäden zu schützen, die ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht. Die juristische Person, die erst durch die ihrer Auswahl unterliegenden Vertreter die Möglichkeit erlangt, am Rechtsverkehr teilzunehmen, muss auch die Nachteile tragen, die diese Art der rechtsgeschäftlichen Betätigung mit sich bringt.

Das heißt, es bestehen untereinander auch Rückgriffsansprüche (Verein gegenüber den Organ) oder Ausgleichsansprüche (Organ gegenüber dem Verein wegen der Haftungsüberleitung nach § 31 BGB, es sei denn das Organ tritt selbst ein Verschulden).

Ob und wie der Administrator selbst haftet, weiß ich nicht. Ist er allerdings als Beklagter direkt verurteilt worden und nicht der Verein muss er zunächst selbst haften, kann aber möglicherweise Ausgleichsansprüche gegen den Verein geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2010 01:10:41

Zunächst vielen Dank.

Leider blieb eine Frage unbeantwortet: Handelt es sich bei den Prozesskosten überhaupt um einen "Schaden", der durch eine "zum Schadensersatz verpflichtende Handlung" verursacht wurde, und für den der Verein lt. § 31 "verantwortlich ist"?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 09:43:47

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie, wenn dieses von mir nicht ganz klar herausgestellt worden ist:

Die Vorschrift ist dabei weit auszulegen, denn es ist gleichgültig, worauf die Schadensersatzpflicht beruht und nach dem Rechtsgedanken gilt sie auch bei Unterlassungsansprüchen wie dem § 1004 BGB oder nach dem UWG (Unlauterer Wettbewerb) oder bei Urheberrechtsverletzungen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

§ 31 BGB- Haftung des Vereins auch für Prozesskosten? | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-14
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