ich habe vor einiger Zeit eine Mahnung von einer Inkassofirma erhalten.
Es geht um einer Forderung, da ich mich angeblich bei einem Sevice angemeldet haben soll, bei dem man automatisch zu Gewinnspielen angemeldet wird.
Diese Sache wollte ich einem Anwalt übergeben.
Es sind zwar nur knapp 100 Euro, aber ich habe keinen Vertrag geschlossen und will deshalb auch nicht zahlen.
Auf Nachfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung hat die mir mitgeteilt, die Kosten würden nicht übernommen, weil ein Zusammenhang mit einem Gewinnspiel bestehen würde. Es wird dabei auf § 3 Abs. 2 f der ARB verwiesen.
Hat die Versicherung damit recht oder kann ich die Anwaltskosten doch von der Versicherung ersetzt verlangen?
Der Anmeldeservice hat doch mit dem Gewinnspiel gar nichts zu tun.
Antwort geschrieben am 04.04.2011 16:04:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Gemäß § 3 Absatz 2 f der Musterbedingungen zur Rechtsschutzversicherung ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen u.a. dann ausgeschlossen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen besteht. Ein ursächlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstandes besteht (Prölss/Martin/Armbrüster, § 3 ARB 94 Rn.2). Der Risikoausschluss erfasst auch Nebenverträge, die (Gewinn)Spielgeschäfte nur anbahnen oder deren Rückabwicklung betreffen (OLG Köln VersR 1995, 656). Mit anderen Worten: es ist leider tatsächlich bereits ausreichend, wenn der Abschluss eines Spielvertrages nur mittelbare Folge ist, d.h. wenn durch den Vertrag mit dem Anmeldeservice der Abschluss eines Gewinnspielvertrages nur anbahnt wird – ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vertragsschluss (bzw. Anmeldeservice) und Gewinnspiel muss nicht gegeben sein.
Soweit es sich bei dem Anmeldeservice jedoch um eine sogenannte Abbofalle handelt, muss u.U. der Betreiber die Ihnen aufgrund der Zahlungsaufforderung/Mahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen, insbesondere wenn es sich bei der Forderung des Betreibers um die Geltendmachung einer offensichtlich nicht bestehenden Forderung handelt. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und müsste genau geprüft werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
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