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§ 266a Vorenthalten, Veruntreuung von Arbeitsentge


19.01.2010 19:23 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Hallo, kann ich meinen ehem. AG nach § 266a (siehe oben) anzeigen oder können das nur Krankenkasse, Rentenvers oder das Finanzamt? Mein AG erstellt seit Jan. 09 für mich keine Gehaltsnachweise etc. und zahlt keinen AG-Anteil? Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
266a Veruntreuung
19.01.2010 | 19:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

selbstverständlich haben Sie das Recht und die Möglichkeit, eine Anzeige wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB zu erstatten.

Wenn Sie sich zu diesem Schritt entschließen sollten, empfehle ich, die Anzeige schriftlich zu formulieren und bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Anzeige sollte den Sachverhalt präzise wiedergeben und Beweismittel benennen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

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Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht