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Frage geschrieben am 08.10.2009 15:40:01

§ 265 ZPO

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1096
Ich habe als Grundstückeigentümer eine WEG als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks verklagt (Herausgabe einer Baulast, die auf meinem Grundstück besteht). Die WEG besteht aus ca. 100 Eigentümern.Im Hinblick auf ein für die WEG mögliches, negatives Urteil haben mir nun zwei WEG Mitglieder ein Kaufangebot für mein Grundstück unterbreitet. Ich bin prinzipiell einverstanden. Der mir nun vorgelegte Kaufvertragsentwurf für mein Grundstück enthält bezgl. des Rechststreites Formulierungen, deren Sinn und Konsequenzen mir unklar sind.
Text:
a)Die so (durch die Klage) geltend gemachten Ansprüche werden von Verkäufer auf Käufer aufschiebend bedingt auf die Eigentumsumschreibung abgetreten, was der Käufer hiermit ausdrücklich annimmt.
b)Der Notar hat die Vertragteile über die Bedeutung des §265 ZPO belehrt.
c)Die Vertragsteile vereinbaren, das Käufer dem Verkäufer die entstandenen und die noch entstehenden Verfahrenskosten erstattet. Mit abgetreten sind im entsprechenden Umfang die Ansprüche aus einem etwaigen zugunsten Verkäufer ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss.Von Forderungen aus einem etwaigen zu ungunsten Verkäufer ergehenden Kostenfestsezungsbeschluss stellt Käufer den Verkäufer in entsprechendem Umfang frei.
Fragen:
1.Bedeutet das, der Käufer will/muss die Klage in seinem Namen gegen die eigene WEG weiterführen?
2. Erhalte ich alle bisherigen Verfahrenskosten bis zum Eigentumübergang erstattet, auch wenn der Prozess verloren wird?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.10.2009 16:55:33
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1) Die Vereinbarung besagt dies nicht, sondern das Gegenteil. Sie sollen den Prozess weiterführen. Die Forderung aus dem Urteil wird aber auf den Käufer abgetreten.

Einer Weiterführung des Prozesses durch den Käufer bedarf nach § 265 Abs. 2 ZPO die Zustimmung der Gegenseite, daher wurde wohl die Vereinbarung getroffen, dass Sie den Prozess weiterführen.

Gegebenenfalls kann die Vereinbarung dahingehend geändert werden, für den Fall das Sie den Prozess nicht weiterführen wollen und die Gegenseite dem zustimmt.

2) Der Käufer hat sich verpflichtet Ihre gesamten Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, unabhängig vom Ausgang und vom Zeitpunkt der Entstehung. Für den Fall des Verlierens müssten Sie allerdings gem. der dargelegten Vereinbarung die Kosten der Gegenseite tragen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

Enderstr. 59
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Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.10.2009 07:48:09

Sehr geehrte Frau Sperling,vielen Dank für die Infos.
Jetzt sehe ich schon klarer.
Da ich die Kosten der Gegenseite im Fall des Verlierens nicht tragen möchte, werde ich dies explizit im Kaufvertrag festschreiben. Oder gibt es eine "Generalformulierung" die mir den Kostenersatz des von mir weitergeführten Rechtsstreites in jedwedem Fall garantiert ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.10.2009 12:56:47

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten.

Eine Generalformulierung in dem Sinne gibt es nicht. Eine individuelle Vereinbarung ist sowieso zu empfehlen, da beide Parteien dann wissen was gemeint ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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