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§ 23 WEG


13.06.2009 17:41 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Ich bin Eigentümer einer ETW.
In einer von mir nicht besuchten Eigentümerversammlung wurde unter dem TOP "Verschiedenes" der Einbau einer DVBT-Anlage beschlossen, nachdem in vorherigen von mir ebenfalls nicht besuchten Versammlungen dieser Punkt zwar diskutiert, jedoch nicht beschlossen wurde. Die Verwaltung hat danach den Auftrag zum Einbau entsprechend in Auftrag gegeben. Diese Anlage erwies sich später als untauglich. Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer/Betreiber bestehen nicht, weil Teile der Eigentümergemeinschaft (mich ausgeschlossen) durch den Verkäufer/Betreiber auf einen evtl. stark eingeschränkten Betrieb vor Einbau hingewiesen worden sind.
Ich meine, dass die Verwaltung den Einbau einer DVBT-Anlage nicht hätte umsetzen dürfen, weil der Beschluss kein ordentlicher TOP war. Meines Erachtens muss die Verwaltung - bedingt durch ihr schuldhaftes Verhalten - die Kosten des Einbaus der DVBT-Anlage tragen bzw. ihre Haftpflichtversicherung dafür in Anspruch nehmen.

Weiterer Hinweis wg. evtl. bedeutender Einspruchsfristen - sofern ein Einspruch gegeben werden muss: Das Protokoll dieser Eigentümerversammlung wurde mir formlos duch einen anderen Eigentümer überreicht. Der Zeitpunkt der Überreichung bzw. meine Kenntnissnahme (Datum) ist nicht mehr nachvollziehbar.

Frage: Wer hat die Kosten für den Einbau der DVBT-Anlage zu tragen?
14.06.2009 | 01:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
255 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage gehört eigentlich in die Rubrik Wohnungseigentumsrecht.
Ich beantworte sie wie folgt.

Die Gültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer setzt voraus, dass „der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist“ (§ 23 Abs. 2 WEG).

Der Beschlussgegenstand muss so konkret angegeben werden, dass sich die Wohnungseigentümer darauf vorbereiten und die Folgen ihres Nichterscheinens erkennen können.
Es genügt eine schlagwortartige Bezeichnung, wenn in einer früheren Versammlung bereits darüber diskutiert wurde.
Die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ genügt nicht bei einer Angelegenheit von nicht nur untergeordneter Bedeutung (OLG München NZM 2005, 825).

Ein Verstoß gegen die Angabe des Beschlussgegenstandes macht den Beschluss nicht nichtig.
Der Beschluss kann aber für ungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG), wenn die Ursächlichkeit des Verfahrensmangels für den Beschluss nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Nichtursächlichkeit des Mangels muss ausgeschlossen sein.

Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG).

§ 46 Abs. 1 WEG bestimmt, dass die Klage „ ... auf Erklärung der Ungültigkeit
eines Beschlusses [...] gegen die übrigen Wohnungseigentümer [...] zu richten [ist]. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“

Solange ein gültiger Beschluss vorliegt (vor Klage und nach Verstreichenlassen der 1-monatigen Klagefrist), hat die Verwaltung den Beschluss umzusetzen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
Der Verwaltung ist insoweit nichts vorzuwerfen. Ich sehe keine Pflichtverletzung, die zu einem Schadensersatzanspruch wegen der Einbaukosten führen könnte.

Die Wohnungseigentümer haben die Kosten des Einbaus der DVB-T-Anlage grundsätzlich gemäß ihrer Anteile (§ 16 Abs. 2 WEG) zu tragen. Der mehrheitliche Beschluss wirkt auch gegen Wohnungseigentümer, die nicht mit abgestimmt haben (§ 10 Abs. 5 WEG).

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Nachfrage vom Fragesteller 15.06.2009 | 14:41

Bitte erklären Sie mir ergänzend mit verständlichen Worten Ihren folgenden Absatz - vielleicht an einem Beispiel:

"Der Beschluss kann aber für ungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG), wenn die Ursächlichkeit des Verfahrensmangels für den Beschluss nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Nichtursächlichkeit des Mangels muss ausgeschlossen sein"

Die Begriffe "Ursächtlichkeit" bzw. "Nichtursächlichkeit des Verfahrensmangels" kann ich nicht einordnen...

Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.06.2009 | 17:11

Auf ihre nachvollziehbare Nachfrage antworte ich wie folgt:

Der Beschluss kann nur für ungültig erklärt werden, wenn sich der Verfahrensmangel (die nicht ordnungsgemäße Angabe des beabsichtigten DVB-T-Anlageneinbaus unter „Verschiedenes“) auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat (Ursächlichkeit).
Wenn Sie gewusst hätten, dass bei dieser Versammlung über die Anlage beschlossen wird und Sie daraufhin teilgenommen und einen anderen Beschluss erwirkt hätten, dann ist der Verfahrensmangel ursächlich.

Der Beschluss ist nicht für ungültig zu erklären, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass sich Ihre Anwesenheit auf die Beschlussfassung nicht ausgewirkt hätte.
Sie müssen darlegen, dass durch Ihre Argumente oder Ihre Stimme ein anderer Beschluss (Nichteinbau der Anlage) gefasst worden wäre.

Entschuldigen Sie die vielen Konjunktive.
Ich hoffe, ich habe mich nun verständlich(er) ausgedrückt.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

255 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht