04.03.2008 | 11:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz
36 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Die Beantwortung steht unter der Hypothese, dass sowohl notarielles als auch privatschriftliches
Testament nebeneinander gültig wären.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Könnte es sich bei dieser Bestimmung um ein bedingtes Nachvermächtnis an den D handeln ?
Hier ist zu prüfen, ob die Vorschrift des
§ 2191 BGB Anwendung findet.
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand verschiedenen Personen zeitlich nacheinander zuwendet, indem der erste Vermächtnisnehmer bei Eintritt des vom Erblasser bestimmten Termins oder der Bedingung den Gegenstand dem zweiten Vermächtnisnehmer herauszugeben hat. Dabei wesenstypisch ist die Anknüpfung an die Identität des vermachten Gegenstandes. Hierbei kommt es bei Eintritt des Nachvermächtnisfalls nicht zum Anfall an den Nachvermächtnisnehmer von selbst, sondern gewährt diesem nur einen Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer auf Leistung nach
§ 2174 BGB.
Somit könnte es sich bei der Bestimmung durchaus um ein bedingtes Nachvermächtnis handeln.
2. Kann D aufgrund der zitierten Bestimmung das Recht herleiten, vom Alleinerben die Einhaltung der Auflage zu verlangen (könnte D also im Sinne von
§ 2194 BGB und
§ 2196 BGB die Vollziehung der Auflage bzw. Herausgabe der Zuwendung verlangen) ?
Fraglich ist hierbei, ob die §§
2194,
2196 BGB hierbei überhaupt zur Anwendung kommen.
Gemäß
§ 2194 BGB können der Erbe, der Miterbe und derjenige, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Vollziehung einer Auflage verlangen. Geht man davon aus, dass D Vermächtnisnehmer in Form eines bedingten Nachvermächtnisses wäre, so könnte er aus
§ 2194 BGB gegen den
erben keinen Anspruch herleiten, da er nicht zu dem berechtigten Personenkreis zählt. D ist weder Erbe noch Miterbe noch würde ihm der Wegfall des zuächst Beschwerten zustatte kommen. Beschwerter bei einem Vermächtnis ist grundsätzlich der Erbe bzw. die Erben. Ein Vermächtnisnehmer bzw. Nachvermächtnisnehmer ist im Sinne des
§ 2194 BGB nicht beschwert.
Somit hätte D keinen Anspruch aus
§ 2194 BGB. Genauso verhält es sich auch mit
§ 2196 BGB. Auch hier zählt D nicht zum Kreis der berechtigten Personen dieser Norm.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass
§ 2177 BGB Anwendung findet, da das Nachvermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung bestimmt wurde. Es findet somit auch
§ 2179 BGB Anwendung, der die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses regelt. Danach hätte D also eine Anwartschaft auf das Nachvermächtnis. Handlungen des Beschwerten, die das vermachte Recht beeinträchtigen oder vereiteln, sind voll wirksam. Eine Haftung gegenüber dem Bedachten besteht jedoch vom Erbfall an auf
Schadensersatz bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Ich hoffe, Ihnen zur ersten Einschätzung Ihres Problems eine Hilfestellung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.03.2008 | 12:27
Sehr geehrter Herr Domsz,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die endlich mehr Klarheit in diese Situation gebracht hat !
Ich kann bestätigen, dass beide Testamente gleichzeitig wirksam sind.
Aus Ihrer Beurteilung ergibt sich für mich folgende Nachfrage:
Der Erblasser hat im notariellen Testament einen Ersatzerben eingesetzt, für den Fall, dass der vorgesehene Alleinerbe die Erbschaft nicht annehmen kann oder will. (Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten - der Alleinerbe hat angenommen).
Nach "Schema" wäre der Alleinerbe mit seinem eigenen Vorausvermächtnis beschwert. Damit könnte dann doch der Alleinerbe gemäss §§ 2194 u. 2196 von sich selber die Einhaltung der Auflage verlangen. Diese Konstellation erscheint aber unsinnig. Wäre unter diesen Umständen (ein Testamentsvollstrecker zur Überwachung der Auflage ist nicht vorhanden) der Ersatzerbe berechtigt, vom Alleinerben die Einhaltung der Auflage zu verlangen ?
Vielen Dank in Voraus für Ihre Bemühungen auch zu dieser Nachfrage !
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.03.2008 | 15:17
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese will ich wie folgt beantworten:
Gemäß § 2150 BGB gilt das einem erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis)als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Ein Vorausvermächtnis liegt somit vor, wenn dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Es setzt also voraus, dass dem -wie in Ihrem Fall- Alleinerben neben seiner Erbeinsetzung noch ein bestimmter Nachlassgegenstand besonders zugewendet wird. Das Vorausvermächtnis belastet den ganzen Nachlass. Der Bedachte ist als Alleinerbe auch alleiniger Beschwerter (BGH NJW 60, 959). Der Alleinerbe hat hierbei also eine Doppelstellung. Da aber niemand sein eigener Schuldner sein kann, gilt das Vorausvermächtnis insoweit als Vermächtnis.
Die Vollziehung der Auflage kann gemäß § 2194 BGB von demjenigen verlangt werden, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde.
Hier muss nochmals § 2194 BGB bemüht werden. Würde der Alleinerbe wegfallen, so kann die Vollziehung z.B. durch die Erben des Alleinerben verlangt werden.
Die Stellung des Ersatzerben ist in § 2096 BGB geregelt: Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Da eine Berufung eines Ersatzerben nur hilfsweise erfolgt, und die Bedingung nicht eingetreten ist, dass der Alleinerbe das Erbe ausschlägt, kann der Ersatzerbe keine Rechte herleiten.
Der Ersatzerbe kann nicht die Erfüllung der Auflage verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage ausreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt