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Frage geschrieben am 14.03.2010 10:55:34

§ 21 Abs. 2 VVG-Zahnzusatzversicherung verweigert Leistung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1541
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Guten Tag,

aufgrund einer fehlenden Angabe (empfohlene Behandlung an einer Brücke) beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung hat die Zahnzusatzversicherung nach § 19 VVG von ihrem Rücktrittsrecht gebrauch gemacht.

Es stand eine Behandlung für ein Zahnimplantat an Das Implantat ist an einer anderen Stelle vorgesehen, Zahn wurde erst kürzlich gezogen.Daraufhin hatte ich einen Heil- und Kostenplan für die geplante Implantatversorung bei der Versicherung eingereicht.

Bei der Rücktrittserklärung der Versicherung wurde mir auch gleichzeitig mitgeteilt, dass eine Übernahme der Kosten der geplanten Maßnahme nicht übernommen werden.

Auf Nachfrage bei der Versicherung, dass diese aufgrund § 21 Abs. 2 zur Leistung verpflichtet sei, da die derzeitige Maßnahme vor Vertragsabschluss nicht konkret angeraten wurde und somit kein Behandlungsbedarf bestand, hat die Versicherung mitgeteilt, dass der Vorgang erneut in der Leistungsabteilung bearbeitet würde.

Nunmehr hat mir die Versicherung mitgeteilt, dass Zitat"ein Erstattungsanspruch für die Impantatversorgung besteht, die Aussage aus unserem Schreiben vom..... ist daher nicht ganz korrekt.Ein Leistunganspruch für die Behandlung an Zahn... besteht jedoch nur, wenn Kosten vor dem Wirksamweden der Rücktrittserklärung angefallen sind. Danach besteht kein Versicherungsschutz und somit kein Anspruch auf Erstattung."

Im § 21 VVG heißt es, die Versicherung ist zur Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet....

Die Versicherung beruht sich darauf, dass sie nur zur Leistung verpflichtet ist, sofern Kosten angefallen sind.

Meine Frage:
Wann tritt der Versicherungsfall ein? In dem Moment, in dem der Versicherung der Kosten- und Heilplan vorliegt?
Ist die Versicherung zur Leistung verpflichtet?




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Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.03.2010 12:02:17
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage anhand Ihrer Angaben wie folgt:

Um es vorweg zu schicken: die Entscheidung der Versicherung kann ich nach der von Ihnen geschilderten Sachlage nicht nachvollziehen.

Ich unterstelle zunächst, dass die Versicherung berechtigt gewesen ist, aufgrund einer Anzeigeobliegenheitsverletzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Des Weiteren unterstelle ich, dass der Umstand, der bei Vertragsschluss verschwiegen wurde und zum Rücktritt führte, nicht in irgend einer Form zusammenhängt mit der anschließenden Heilbehandlungsmaßnahme, deren Kostenübernahme jetzt streitig ist. Denn Sie teilen mit, dass diese Maßnahme bei Vertragsschluss noch gar nicht absehbar gewesen ist.

Dann jedoch muss die Versicherung grundsätzlich - außer man könnte Ihnen ein arglistiges Verschweigen nachweisen - für die Kosten der nicht vorhergesehenen Maßnahme aufkommen. Dabei ist auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, der bei einer Krankenversicherung oder wie bei Ihnen Zahnzusatzversicherung der Beginn der ärztlichen Behandlung ist. Demnach käme es nicht auf den Zeitpunkt des Anfalls von Kosten an.

Allerdings sehen einige Versicherungsbedingungen diesbzgl. geänderte Bedingungen und Voraussetzungen vor! Möglicherweise stützt sich Ihre Versicherung auf so eine vertragliche Regelung, was naturgemäß ohne Überprüfung Ihrer individuellen Versicherungsunterlagen nicht seriös beurteilt werden kann.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, eine im Versicherungsrecht versierten Kollegen mit einer umfassenden Überprüfung zu beauftragen, wobei Ihre konkreten individuellen Vertragsunterlagen sowie die mit der Versicherung in dieser Sache bislang geführten Schriftwechsel einzusehen sind.


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