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Frage geschrieben am 15.01.2012 10:32:49

§ 193 (6) VVG: Beitragsrückstand

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 478
Hallo,

ich bin seit Anfang 2010 mit meinen Beiträgen zur Privaten Krankenversicherung im Rückstand.

Hat der Versicherer das Recht während der Ruhephase die Beiträge nachzuberechnen ?
und
Darf ich in Raten zurückzahlen ?
und
darf ich die Rechnungen, die in der Zwischenzeit angefallen sind, einreichen ?
und
darf ich während der Ruhephase einen Tarifwechsel beantragen um damit den Beitrag zu reduzieren ?

Vielen Dank
Grüsse


Antwort geschrieben am 15.01.2012 11:39:43
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Hat der Versicherer das Recht während der Ruhephase die Beiträge nachzuberechnen ?

Ja, das darf er auch mit Säumniszuschlag, § 8 Abs. 1 und Abs. 8 MB/KK 2009 (Musterbedingungen für die Krankenversicherung)

und

Darf ich in Raten zurückzahlen ?

Ja, das dürfen Sie. Die Beitragszahlungen sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 MB/KK Jahresbeitrag, die in monatlichen Raten gestundet werden. Wenn Sie sich aber in der Ruhephase befinden, wird diese Stundung aufgehoben. Dies richtet sich nach § 8 Abs. 5 MB/KK.

Die Vorschrift lautet folgendermaßen:

Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der
Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.

Solange Sie die rückständigen Beiträge nicht entrichtet haben, ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Das bedeutet aber nicht, dass Sie keine Ratenzahlung leisten dürfen, sondern dass der Versicherer eventuell klagen kann und seine Verpflichtung Ihnen gegenüber gemindert sind.

und

darf ich die Rechnungen, die in der Zwischenzeit angefallen sind, einreichen ?

Es kommt darauf an. Die Haftung des Versicherers ist in § 8 Abs. 6 Satz 3 MB/KK 2009 festgelegt, wobei unklar blieb, wann Sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen haben und welche MB/KK Ihrem Vertrag zugrundelagen.

Die einschlägige Vorschrift lautet so:

Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des versicherten
Tarifs ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht
beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.

Wenn akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandelt wurden, haftet Ihr Versicherer, bzw. er muss für Ihre Schuld bei dem jeweiligen Arzt einstehen.

und

darf ich während der Ruhephase einen Tarifwechsel beantragen um damit den Beitrag zu reduzieren ?

Nein. Gem. § 8 Abs. 6 Unterabsatz 3 MB/KK 2009 gilt Folgendes:
Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und
Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des
Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung
im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a VAG fortgesetzt.

Ihre Mitgliedschaft bei dem privaten Versicherer wird im Basistarif als Zwangstarif fortgesetzt.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt



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