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Frage geschrieben am 10.02.2011 16:51:57

§ 19 und §21 VVG Kenntnis der Versicherers Anzeigepflichtverletzung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Anwältinnen und Anwälte,

ich habe eine Frage bzgl. der Kenntnis des Versicherers über Anzeigepflichtverletzungen:

Folgende Situation:

Ich habe in der Vergangenheit eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, bei der ich zu den Gesundheitsfragen einige Angaben vergessen habe. Der Antrag wurde angenommen.

Nun habe ich einen Unfallversicherungsantrag beim selben Versicherer gestellt bei dem ich alles sehr gewissenhaft angegeben habe, auch die vergessenen Angaben von der damaligen BU Versicherung. Ebenfalls habe ich die bestehenden BU Versicherungen angegeben, da hiernach gefragt wurde.

Meine Frage:

Hat der Versicherer durch den Neuantrag der Unfallversicherung nun Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung in der BU erlangt und beginnt die Rücktrittsfrist ab nun zu laufen, da sich eine Anzeigepflichtsverletzung "aufdrängt"? Oder muss ich die Verletzung konkret nachmelden.
Ich wäre auch dankbar über eine mögliche Angabe eines passenden Urteils aus der Rechtssprechung.


Antwort geschrieben am 10.02.2011 17:52:18
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Die Frist für die Ausübung der Rechte nach § 19 Abs. 2 - 4 VVG beginnt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 VVG mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat, zu laufen.
Von einer Kenntniserlangung des Versicherers ist nur dann auszugehen, wenn „zuverlässige
Kunde" des zuständigen Sachbearbeiters oder eines besonders Beauftragten von den relevanten Umständen besteht. Das bloße Gelangen von Informationen in den Organisationsbereich des Versicherers, beispielsweise zu einer in Bezug auf die konkrete Schaden- bzw. Vertragsbearbeitung nicht zuständige Abteilung oder zu einer Konzerngesellschaft, genügt für eine Kenntniserlangung des Versicherers nur dann, wenn die für die Bearbeitung in Wirklichkeit zuständige Stelle Anlaß zu einer Nachfrage bzw. den Abruf der Daten hatte (vgl. BGHZ 123, 224; 132, 30; weitergehend: BGH, VersR 1990, 258: Routinemäßiges Abfragen der Daten bei anderen Konzerngesellschaften). Ein solcher Anlass besteht für die zuständige Abteilung nur dann, wenn der Versicherungsnehmer hinreichend deutlich auf das Vorhandensein von Daten hingewiesen hat (BGHZ 123, 224). Sie sollten daher den Versicherer noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass mit Abgabe des Antrages für Unfallversicherung möglicherweise auch für die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung relevante und noch nicht erfasste Daten und Informationen eingereicht worden sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 18:15:20

Danke für Ihre Antwort. Wäre folgende Formulierung in Ordnung?

"Weiterhin weise ich sie darauf hin, dass mit gen. Unfallversicherung evtl. Daten/Infos eingereicht wurden, die für alle weiteren bei Ihnen bestehenden Versicherungen relevant sein könnten."
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 20:40:49

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich habe Ihnen eine E-Mail zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

§ 19 und §21 VVG Kenntnis der Versicherers Anzeigepflichtverletzung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-02-16
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