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§ 184c StGB


16.04.2011 14:27 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage hinsichtlich der Auslegung des § 184c StGB:

ist das bloße betrachten von Videos oder Bildern (beispielsweise im Internet), in denen Jugendliche unter 18 Jahren in leichter Bekleidung (z.B. Unterwäsche,bei Mädchen z.B. BH, Tanga, Slip..) zu sehen sind, illegal und somit strafbar?
Wird zwischen dem Besitz und dem betrachten ein Unterschied gemacht?

Mit freundlichen Grüßen

TW
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StGB
16.04.2011 | 15:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker
52 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Es ist schon bereits fraglich, ob Videos und/oder Bilder der von Ihnen beschriebenen Art "jugendpornografische Schrift" im Sinne des §184c StGB darstellen. Der Tatbestand fordert nämlich, dass die Videos/Bilder "sexuelle Handlungen von, an oder vor" Jugendlichen zum Gegenstand haben. Es dürfte äußerst schwierig sein dies bei der bloßen Ablichtung in leichter Bekleidung schon bereits anzunehmen, ohne dass weitere Elemente hinzutreten.
Konkret entschieden werden kann diese Frage aber nur bei Inaugenscheinnahme der einzelnen Videos/Bilder.

Unterstellt es handelt sich um "jugendpornografische Schriften:
Der §184c StGB enthält mehrere Tathandlungsalternativen. Diese sind in Abs. 1 Nrn. 1-3 aufgezählt. Bei der von Ihnen geschilderten Handlung, d.h. bei dem bloßen Betrachten, wäre einzig die Tathandlung des "Beziehens" im Sinne des §184c Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dieser sieht aber nur dann eine Strafbarkeit vor, wenn es sich um eine sog. Vorbereitungshandlung handelt, d.h. der Täter mit der Absicht handelt das Video/die Bilder selbst oder aus ihr gewonnene Stücke für Taten nach den Nrn. 1 und 2 zu nutzen.
Fehlt diese Absicht, so fehlt es auch an der Strafbarkeit. Ob ein Gericht im konkreten Fall eine solche Absicht annimmt, kann von hieraus nicht beurteilt werden; möglich wäre es.

Ja, es wird zwischen dem Betrachten und dem Besitz unterschieden. In §184c Abs. 4 StGB wird der Besitz selbständig unter Strafe gestellt. Allerdings gilt dies nur für solche "jugendpornografische Schriften", die "ein tatsächliches Geschehen" wiedergeben. Dargestellt sein müssen "tatsächliche sexuelle Handlungen". Bilddarstellungen geben "Tatsächliches" wieder, wenn wirkliche Handlungen fotografisch oder filmisch unmittelbar abgebildet werden (vgl. Fischer, StGB Kommentar, §184c Rn. 8). Nicht "tatsächlich" sind zB zeichnerische Darstellungen oder Trickfilme.

Wenn die dargestellten Personen nicht nur unter 18, sondern auch unter 14 Jahre alt sind, richtet sich die Strafbarkeit nach §184b StGB.

Da es sich um einen hochsensiblen Bereich handelt und die Grenzen zwischen Strafbarkeit und nicht Strafbarkeit fließend sind, würde ich Ihnen zur Vorsicht raten. Ein Strafverfahren im Sexualstrafrecht kann sehr sehr unangenehm sein. Es sei auch auf die Gefahr von Urheberrechtsverstößen hingewiesen, die aber in diesem Rahmen nicht näher beleuchtet werden können.


Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt


Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963

info@kanzlei-tuerker.de
www.kanzlei-tuerker.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.04.2011 | 16:15

Sehr geehrter Herr Türker,

was genau meinen Sie damit, dass um den Tatbestand "sexueller Handlungen" zu erfüllen, weitere Elemente hinzukommen müssen?

Mit freundlichen Grüßen

TW

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.04.2011 | 14:41

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.

Sie hatten geschildert, dass es sich um Videos oder Bilder, "in denen Jugendliche unter 18 Jahren in leichter Bekleidung (z.B. Unterwäsche,bei Mädchen z.B. BH, Tanga, Slip.." zu sehen sind.

Ich habe Bedenken dahingehend, dass man bei Videos und/oder Bildern, die sich rein in der Darstellung von leicht bekleideten Jugendlichen erschöpfen, "sexuelle Handlungen" im Sinne des §184c StGB erblicken kann.

Das Gesetz definiert den Begriff der "sexuellen Handlung" nicht wirklich. Es setzt ihn voraus.

In der Rechtswissenschaft hat sich daher eine Definition etabliert, die sehr unscharf ist und insbesondere dem Laien kaum eine verlässliche Richtschnur geben kann.
Nach dieser "Definition" ist eine Handlung "sexuell", "die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat, und zwar unter Einsatz des eigenen oder eines fremden Körpers" (Fischer, StGB Kommentar, §184g Rn. 2). Genau diese Unmittelbarkeit und den Körpereinsatz hatte ich mit weiteren Elementen gemeint. Diese wird bei bloßen sexualbezogenen Darstellungen nicht unbedingt vorliegen.
Es wird aber im Einzelfall auf das konkrete Bild/Video ankommen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die herrschende Meinung wohl im Betrachten, Abbilden oder Aufzeichnen von sexuellen Handlungen selbst sexuelle Handlungen sieht.

Dass diese Begriffsbestimmungen für den juristischen Laien nur schwer nachzuvollziehen ist, ist mir bewusst.
Jedoch hält sich die Gesetzgebung wohl bewusst in diesem hochsensiblen Bereich des Strafrechts zurück um den Gerichten Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen.
Daher noch mal der Hinweis, dass die Grenzen fließend sind und dass Vorsicht geboten ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch die Beantwortung Ihrer Nachfrage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 16.04.2011 | 16:07

Sehr geehrter Fragesteller, zur Ergänzung der Antwort sei noch folgendes angemerkt: Bei elektronischen Dateien ist Besitz dann gegeben, wenn eine Datei auf einem permanenten Medium gespeichert wird, das sich im tatsächlichen Herschaftsbereich des Handelnden befindet. Dies wird auch bei der automatischen Speicherung im Cache-Speicher des Computers angenommen. Vollendeter Besitzwerwerb wird auch mit dem Laden in den Arbeitsspeicher angenommen (vgl. zu alledem Fischer, StGB Kommentar, §184b Rn. 22ff.). Ob dies bei dem bloßen Betrachten technisch der Fall ist, oder wie eine solche Betrachtung im konkreten Fall technisch abläuft muss durch computertechnischen Sachverstand beurteilt werden. Mit freundlichen Grüßen Kerem E. Türker Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Kerem E. Türker
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