Frage geschrieben am 21.06.2010 19:24:41
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
§ 184a StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1436Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
folgendes Szenario:
Zwei Chatpartner befinden sich in einem Chat, der nur mit Altersverifikation zugänglich ist, aber kein geschlossenes Netzwerk, sondern für jedermann im Internet erreichbar ist. Man muss sich dort registrieren und seine Volljährigkeit nachweisen.
Dieser Chat hat öffentliche Räume, man kann aber auch einem Chatpartner einen "Privatdialog" anbieten, der nur für die beiden einsehbar ist, aber nirgendwo gespeichert wird und auch nicht durch Dritte eingesehen werden kann.
Während eines solchen Privatdialogs schickt nun Chatpartner A an Chatpartner B einige Links aus dem Internet, die neben normaler (legaler) Pornografie auch tierpornografische Dateien (Bild/Film) beinhalten. B klickt diesen Link an, schaut sich das Bild/den Film an und schließt diese Datei wieder, ohne sie auf dem PC dauerhaft zu speichern. Der Browsercache wurde gelöscht, die Links nicht gespeichert.
Meine Fragen sind:
1. Macht sich A der Verbreitung gem. § 184a strafbar?
2. Macht B sich strafbar, indem er die Dateien zwar anschaut, aber nicht dauerhaft speichert und den Cache des Browsers ebenfalls mit einem speziellen Programm löscht?
Vorab vielen Dank für die Bemühungen
Antwort geschrieben am 21.06.2010 20:31:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 145
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Ihre beiden Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1.:
Die Tathandlung „Verbreiten" des § 184a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die gewalt- oder tierpornographischen Schriften einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht (BGH NJW 2001, 3558). Dagegen genügt die Weitergabe an eine bestimmte Person grundsätzlich nicht für ein Verbreiten (BGH NJW 1963, 2034). Dasselbe gilt auch für die Tathandlungen des „öffentlichen Zugänglichmachens" gemäß § 184a Nr. 2 StGB.
Hat A wie in Ihrem Fall den Link aber in einem nichtöffentlichen Chatraum gesetzt, der nur für ihn und eine andere bestimmte Person (B) zugänglich war, liegt weder ein Verbreiten noch ein öffentliches Zugänglichmachen vor; A hätte sich demnach nicht nach § 184a StGB strafbar gemacht.
Dies gilt allerdings nur, wenn A die gewalt- oder tierpornographischen Schriften nicht selbst per Upload ins Netz gestellt hat. In diesem Fall würde mit der Weitergabe des Links ein strafbares öffentliches Zugänglichmachen vorliegen, und es wäre im Falle des anschließenden Downloads durch B der Tatbestand des Verbreitens erfüllt.
Zu 2.:
Nein, B macht sich durch den Aufruf der Seiten nicht nach § 184a StGB strafbar. Der Besitz von gewalt- oder tierpornographischen Schriften ist (im Unterschied zu jugend- oder kinderpornographischen Schriften) in Deutschland nicht strafbar.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.06.2010 20:38:19
Gilt das auch, wenn sich beide Chatpartner über diese Bilder unterhalten bzw. die auf den Bildern (bzw. in den Filmen) dargestellten Dinge in eine erotische Unterhaltung einbringen??
Gilt das auch, wenn sich beide Chatpartner über diese Bilder unterhalten bzw. die auf den Bildern (bzw. in den Filmen) dargestellten Dinge in eine erotische Unterhaltung einbringen??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.06.2010 20:52:35
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese führt im Hinblick auf die ursprünglich gestellten Fragen zu keiner anderen strafrechtlichen Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
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vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese führt im Hinblick auf die ursprünglich gestellten Fragen zu keiner anderen strafrechtlichen Bewertung.
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