Frage geschrieben am 02.07.2007 12:35:00
§ 184 Abs. 4 StGB
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2420Meine Fragen: Ist es sinnvoll, Widerspruch einzulegen oder mich zur Sache zu äußern? Habe ich eine Chance, meine Ware zurückzuerhalten? Muß ich mit irgendeiner Strafe rechnen? Werden meine Daten in irgendeiner Form gespeichert? Gibt es eine Möglichkeit, in Zukunft einfache Pornographie aus dem Ausland zu beziehen, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.07.2007 12:59:01
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Informationen beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich als Orientierung dienen können und kein abschließende Rechtsauskunft darstellt.
Ich empfehle Ihnen in jedem Falle einen Rechtsanwalt mit der Bitte um Akteneinsicht zu beauftragen und vorher in keinem Fall eine Stellungnahme abzugeben. Nur an Hand des Akteninhalts kann beurteilt werden, ob und wie gegen die Beschlagnahme vorgegangen werden sollte. Das kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden!!! Sofern Sie nicht gegen das Gesetz verstoßen haben, stehen die Chancen gut, dass Sie die Ware nach Aufhebung der Beschlagnahme erhalten. Im Augenblick scheint es jedoch so, dass der Zoll eine Strafbarkeit § 184 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 StGB annimmt. Lassen Sie sich hierzu dringend rechtlich beraten. Das kann dieses Forum nicht leisten. Nur bei Kenntnis der Akte kann eine Auskunft über eine etwaige im Raum stehende Strafe gegeben werden. Sie müssen damit rechnen, dass Ihre Daten zumindest vorläufig bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens bei den zuständigen Ermittlungsbehörden gespeichert sind. Hinsichtlich Ihrer letzten Frage empfehle ich ebenfalls, sich persönlich von einem Anwalt unter Darlegung Ihres Ansinnens beraten zu lassen. In jedem Falle sollten Sie sowohl hinsichtlich des hiesigen als auch des ausländischen Rechts kundig machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst eine erste Hilfe geben konnte. Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
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