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Grundsätzlich gibt ja es keinen Gutglaubensschutz bei Geschäftsunfähigkeit:
Fallbeispiel:
A (80 Jahre alt) hat B privatschriftlich (Bank)-Vollmacht bezüglich der Bankkonten bei der X-Bank erteilt. A war zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung (Bankvollmacht) geschäftsunfähig. Ein ärztliches Gutachten bezüglich der Geschäftsunfähigkeit des A existierte allerdings zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch nicht. Da Verhalten des A war allerdings auffällig (extreme Vergesslichkeit). Weder der Bevollmächtige B noch der Mitarbeiter der X-Bank konnten allerdings – da beide über keine entsprechende (fachärztliche) Ausbildung verfügten – beurteilen, ob der A noch geschäftsfähig ist.
B tätigte Bankvollmacht i.V. des A diverse Barverfügungen zu Lasten der Bankkonten des A bei der X-Bank. Außerdem veranlasste er diverse Überweisungen.
Da der A zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war, ist auch die von ihm erteilte Vollmacht nichtig. Mithin hat der B als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, womit er gegenüber der X-Bank (Geschäftsgegner) grundsätzlich nach § 179 BGB haftet.
Fraglich ist, ob die Haftung des B nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, da das Verhalten des A zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung schon sehr auffällig war??
Allerdings konnte auch der Bankmitarbeiter – mangels entsprechender (fachärztlicher) Ausbildung - nicht sicher erkennen (reicht extreme Vergesslichkeit?), dass der A zum Zeitpunkt der Erteilung der Bankvollmacht geschäftsunfähig war.
-- Einsatz geändert am 24.01.2011 19:05:27
Antwort geschrieben am 24.01.2011 21:58:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Haftungsausschluss gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB dürfte hier dem B nicht zugute kommen. Vielmehr spricht vieles für die Haftung des B gem. § 179 Abs. 2 BGB.
Eine Enthaftung käme aufgrund des Charakters der Haftung gem. § 179 BGB als Garantenhaftung nur ausnahmsweise dann in Betracht, soweit besondere Umstände dazu führen, dass der Vertragspartner (hier die X-Bank) Zweifel am Bestehen einer Bevollmächtigung haben muss (vgl. BGHZ 105, 283; BGH, NJW 2009, 215).
In diesen Fällen besteht eine besondere Erkundigungspflicht, um nicht in die Gefahr der Enthaftung des Vertreters zu kommen (BGH, NJW 90, 387; NJW 00, 1407; NJW 01, 2626).
Es erscheint fraglich, hier dem Bankmitarbeiter eine solche Pflicht aufzubürden. Wie Sie zutreffend mitteilen, handelt es sich um einen Bankkaufmann und nicht einen ausgebildeten Mediziner. Auch erscheint bloße Vergesslichkeit nicht ausreichend, den Ausschluss der Geschäftsfähigkeit annehmen zu müssen. Zudem streitet die vorgelegte schriftliche Vollmacht für eine Bevollmächtigung des Vertreters.
In der Praxis stellt sich ferner die Beweisfrage, müsste doch die Kenntnis des Mitarbeiters von der Vergesslichkeit des A zusätzlich bewiesen werden. Bereits hieran dürfte eine Enthaftung des B gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB scheitern.
Angesichts der hohen Anforderungen, die der BGH an die Enthaftung stellt, dürfte diese Schwelle im Beispiel nicht überschritten sein, B mithin haftbar gem. § 179 Abs. 2 BGB sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
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