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Hallo. Ich habe meine erste Wohnung gefunden und habe den Mietvertrag zugeschickt bekommen. Er ist relativ kompliziert verfasst und enthält meiner Meinung nach nicht rechtlich-gültige Absätze.
Ich würde mich über eine professionelle Antwort freuen, dass ich ohne bedenken den Vertrag unterschreiben und dort einziehen kann.
Also.:
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3. Für die Beschädigung der Mietsache und des Gebäudes – auch durch Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen – sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter eratzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von Besuchern, Lieferanten, Handwerkern und sonstigen Dienstleistern verursacht worden sind, soweit sie Erfüllungsgehilfen des Mieters sind. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.
4. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten und sonstiger Holzteile sowie offen liegender Ver- und Entsorgungsleitungen durchzuführen.
Der Mieter hat ferner von Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen 3 Jahre.
b) Alle Schönheitsreparaturen sind in mittlerer Art und Güte, jedoch fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind in dem nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeitraum und Umfang unter Berücksichtigung des Zustandes der jeweiligen Teile des Wohnraums fachgerecht durchzuführen. Der Mieter ist jedoch nur verpflichtet, diejenigen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietsache durchzuführen, die während der Mietzeit durch seinen Mietgebrauch erforderlich werden.
5. a) Die Nach § 16 Ziffer 4.a) und 4.b) erforderlichen Schönheitsreparaturen hat der Mieter spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.
b) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorhanden war. Farbig gestrichene Holzteile können auch in weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Holzteile, die bei Mietbeginn mit Klarlack oder transparenter Lasur versehen waren, müssen ebenso zurückgegeben werden.
6. a) Ist die Wohnung in renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden und endet das Mietverhältnis bevor Schönheitsreparaturen erstmal oder erneut fällig geworden sind, so hat der Mieter die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen (Abgeltungsquote). Die Abgeltungsquote ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn bzw. seit letzter durchgeführter Renovierung und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen (bei Mietbeginn in der Regel: Küche, Bäder und Duschen - 60 Monate, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten - 96Monate, alle übrigen Räume - 120 Monate) zeitanteilig. Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.
b) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.
c) Der Vermieter ist weder zur Durchführung von noch zur Kostentragung für Schönheitsreparaturen verpflichtet.
7. Kommt der Mieter seinen Verpflichten trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, so kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Diese Rechte stehen dem Vermieter auch zu, wenn das Verhalten des Mieters ergibt, dass von seiner Seite eine endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt.
8. Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von 100,00€ (handschriftlich eingetragen) nicht übersteigen, zu tragen. Diese Verpflichtung des Mieters ist auf jährlich 8% der Jahresnettomiete beschränkt.
9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass den Vermieter insoweit ein Verschulden trifft.
So. Das war der § 16 meines Vertrages und danke schon jetzt für eine schnelle Antwort! Vielen Dank!!!
Antwort geschrieben am 17.11.2010 19:32:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 157
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform wie folgt beantworte:
Nr. 3 des Mietvertrags:
Diese Klausel gibt im Grunde nur das geltende Recht wieder und ist grundsätzlich in Ordnung. Durch die Abtretungspflicht der Vermieters bleiben auch Ihre Rechte auf Inanspruchnahme des Schädigers gewahrt. Ihnen drohen insoweit also keine Nachteile
Nr. 4a und 4b
Die Klauseln zu der Durchführung der Schönheitsreparaturen sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Es werden nur die üblichen Arbeiten gefordert und es gibt keinen (unwirksamen) starren Fristenplan. Durch die Formulierung, dass die Renovierungen im allgemeinen 3 Jahre beträgt, wird kein fester Zeitrahmen festgelegt. Nr. 4b enthält insoweit auch noch einmal eine Klarstellung, dass nur die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.
Nr. 5a und 5b
Auch diese beiden Klauseln sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es werden nur die üblichen Schönheitsreparaturen gefordert. Durch die Bezugnahme auf den Zustand bei Mietbeginn wird die Klausel zudem geöffnet, so dass es keine unbedingte Pflicht zum Weiß-Streichen aller Räume bei Rückgabe gibt. Die aktuelle Rechtsprechung wurde insoweit berücksichtigt.
Nr. 6a
Auch gegen diese Klausel bestehen m. E. keine Bedenken, da auch hier kein starrer Fristenplan vorliegt und die Kostentragung quotenmäßig erfolgen soll. Wichtig ist auch, dass Sie die Kostentragung durch die Vornahme der evtl. erforderlichen Schönheitsreparaturen abwenden dürfen. Die wichtige Abgrenzung, dass nur Abnutzungen nach Mietbeginn berücksichtigt werden dürfen, ist ebenfalls enthalten.
Nr. 6b
Diese Klausel ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da zum üblichen Wohngebrauch notwendige Dübel oder Bohrlöcher nicht erfasst werden, sondern nur "übermäßige" Dübel- oder Bohrlöcher entfernt werden müssen. Die sogenannte Rückbaupflicht für nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Veränderungen an der Wohnung ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt.
Nr. 6c
Es ist seit langem zulässige und gängige Praxis, die Schönheitsreparaturen vollständig auf den Mieter abzuwälzen.
Nr. 7
Diese Klausel gibt nur die geltende Rechtslage wieder und ist insoweit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Nr. 8
Auch die sogenannte Kleinreparaturklausel entspricht grundsätzlich der gängigen Praxis und ist zulässig. Die notwendige Begrenzung - hier 8% der Jahresnettomiete - ist erfolgt und es ist ein Höchstbetrag für die Einzelreparatur angegeben. Mit der Beschränkung auf 100,00 Euro für die Einzelreparatur und 8% der Jahresnettomiete ist allerdings die von der Rechtsprechung noch anerkannte Höchstgrenze der Kostentragung gewählt worden. Insgesamt dürfte diese Klausel aber wirksam sein.
Nr. 9
Diese Klausel beschränkt die Haftung des Vermieters für Schäden am Eigentum des Mieters. Da hier aber die Haftung bei Verschulden des Vermieters weiterhin besteht, dürfte auch diese Klausel wirksam und zulässig sein.
Insgesamt enthält der § 16 Ihres Mietvertrags meiner Ansicht nach keine unwirksamen oder unzulässigen Klauseln. Insoweit könnten Sie den Vertrag ohne Bedenken unterschreiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort Ihre Bedenken nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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