ich war Geschäftsführer einer GmbH und wurde vom Gesellschafter abberufen. Der notarielle Gesellschafterbeschluß von vor 12 Monaten liegt mir vor. Mit meiner Abberufung wurde zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt.
Allerdings bin ich im Handelsregistereintrag - seit gut einem Jahr - immer noch als alleiniger Geschäftsführer genannt. Der neue Geschäftsführer bringt es offenbar nicht fertig, den Handelstregistereintrag richtigzustellen.
Frage: Wenn die GmbH nun insolvent werden sollte - bin ich dann verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen? Wenn ich § 15 HGB recht verstehe, kann ich mich ja nicht darauf berufen, nicht mehr Geschäftsführer zu sein.
Und: Bin ich für Steuern und Abgaben haftbar gemäß § 69 AO?
Habe ich sonstige Risken zu befürchten?
Antwort geschrieben am 06.03.2011 19:39:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
§ 15 HGB ist in Ihrem Fall in der Tat anwendbar. Diese Vorschrift betrifft die sog. Publizität des Handelsregisters. Absatz 3 der Vorschrift betrifft hier die sog. positive Publizität, die im Ergebnis bedeutet, dass die Eintragungen im Handelsregister grundsätzlich als richtig gelten, es sei denn der Betroffene kennt die Unrichtigkeit der Eintragung.
Bei der Geschäftsführereintragung handelt es sich natürlich um eine eintragungspflichtige Tatsache im Sinne dieser Vorschrift, so dass Sie im Zweifel tatsächlich Gefahr laufen, weiter als GF zu haften, solange die Eintragung nicht berichtigt wird.
Ob hier haftungsbegründende Umstände ( Durchgriffshaftung gegenüber dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern )vorliegen, kann und soll mangels näherer Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. Eine generelle Haftung ist aber durchaus möglich.
Sie sollten daher möglichst umgehend, Ihre Abberufung als GF beim Handelsregister anmelden. Wenden Sie sich hierfür am einfachsten an den Notar, der den Beschluss der Gesellschafter beurkundet hat.
Ich hoffe, Ihnen damit einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2011 18:24:54
Hallo,
danke für Ihre Antwort, die jedoch wie ich finde an der Frage vorbeigeht.
Inzwischen habe ich nachgelesen, dass die Insolvenzantragspflicht mich nicht treffen würde, und dass § 15 HGB nicht für Steuersachen und Sozialversicherungsbeiträge gilt, weil das Handelsregister nur deklaratorisch ist. Insoweit wäre ich aus dem Schneider.
Die einzige offene Restfrage ist daher: Habe ich sonstige Risken zu befürchten?
Hierzu schreiben Sie: "Eine generelle Haftung ist aber durchaus möglich". Das macht mir nun Sorgen. Können Sie ein Beispiel nennen, in dem eine solche Haftung möglich wäre - trotz meiner Abberufung als Geschäftsführer und nur aufgrund der Tatsache, dass ich als Geschäftsführer fälschlicherweise noch im Handelsregister benannt bin?
Vielen Dank!
Hallo,
danke für Ihre Antwort, die jedoch wie ich finde an der Frage vorbeigeht.
Inzwischen habe ich nachgelesen, dass die Insolvenzantragspflicht mich nicht treffen würde, und dass § 15 HGB nicht für Steuersachen und Sozialversicherungsbeiträge gilt, weil das Handelsregister nur deklaratorisch ist. Insoweit wäre ich aus dem Schneider.
Die einzige offene Restfrage ist daher: Habe ich sonstige Risken zu befürchten?
Hierzu schreiben Sie: "Eine generelle Haftung ist aber durchaus möglich". Das macht mir nun Sorgen. Können Sie ein Beispiel nennen, in dem eine solche Haftung möglich wäre - trotz meiner Abberufung als Geschäftsführer und nur aufgrund der Tatsache, dass ich als Geschäftsführer fälschlicherweise noch im Handelsregister benannt bin?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 09:11:09
Richtig ist, dass die Abberufung bereits mir ordnungsgemäßer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung und Zugang der Abberufung beim GF wirksam wird und die Anmeldung beim HR nur deklaratorische Wirkung hat.
Dies ändert aber nichts daran, dass im AUSSENVERHÄLTNIS die Richtigkeit der Eintragungen im HR nach § 15 HGB gilt und daraus auch eine Haftung gegenüber Dritten resultieren kann. Dies habe ich versucht, Ihnen zu erläutern.
Haftungsrisiken bestehen im übrigen immer dann, wenn Ihnen schuldhafte Pflichtverletzungen aus Ihrer Tätigkeit als GF vorgeworfen werden können. Sie wissen, dass die Haftung in der Bereichen Steuern, Sozialversicherung, Buchführung, Insolvenz auftreten kann. Hier müssten die Pflichtverletzungen aber aus Ihrer Zeit als GF stammen.
Richtig ist, dass die Abberufung bereits mir ordnungsgemäßer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung und Zugang der Abberufung beim GF wirksam wird und die Anmeldung beim HR nur deklaratorische Wirkung hat.
Dies ändert aber nichts daran, dass im AUSSENVERHÄLTNIS die Richtigkeit der Eintragungen im HR nach § 15 HGB gilt und daraus auch eine Haftung gegenüber Dritten resultieren kann. Dies habe ich versucht, Ihnen zu erläutern.
Haftungsrisiken bestehen im übrigen immer dann, wenn Ihnen schuldhafte Pflichtverletzungen aus Ihrer Tätigkeit als GF vorgeworfen werden können. Sie wissen, dass die Haftung in der Bereichen Steuern, Sozialversicherung, Buchführung, Insolvenz auftreten kann. Hier müssten die Pflichtverletzungen aber aus Ihrer Zeit als GF stammen.
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