Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema BGB.
Wenn jemand ein Haus oder einen anderen werthaltigen Gegenstand für den 1/4 oder 1/5 seines Werts verkauft, stellt sich ja die Frage, ob das Geschäft nicht sittenwidrig ist, weil Kaufpreis und Gegenleistung in einem besondern Mißververhältnis stehen.
Wenn allerdings jemand sein Haus oder einen anderen an seinen Sohn oder der Sohn an seinen Vater derart unter dem Wert verkauft, fragt man sich, ob ein derartiger Vertrag nicht den Maßstäben (anders als sonst) des § 134 BGB (bzw. nicht nach § 119 BGB wegen Irrtums anfechtbar ist) standhält, weil man regelmäßig (bei so naher Verwandschaft) davon ausgehen wird, dass sozusagen von Anfang an ein eigentlich nur ein teilentgeltlicher Verkauf beabsichtigt war, auch wenn das im Kaufvertrag nicht so zum Ausdruck gebracht worden ist??
Werden diesbezüglich bei Verträgen unter Personen, die sich emotional nahe stehen, nicht andere Maßstäbe angelegt?
Für eine Benennung von Rechtsgrundlagen (Urteile, Fundstelle aus Kommentaren) wäre ich sehr dankbar.
Antwort geschrieben am 07.11.2010 17:13:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 375
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 375
allein die Veräußerung eines Gegenstandes zu einem sehr niedrigen Wert bewirkt noch nicht, dass das Geschäft sittenwidrig nach § 138 BGB ist (BGH NJW 02, 56 f).
Hinzukommen muss in der Regel ein subjektiver Tatbestand als weitere sittenwidrige Umstände (BGH NJW 02, 3166), zB eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag Begünstigten (BGH NJW 04, 3555), etwa das Bewusstsein oder leichtfertige Nichterkennen, dass der andere sich nur wegen seiner schwierigen Lage auf das Rechtsgeschäft einlässt (BGH NJW-RR 03, 558, stRspr), oder Ausbeuten der schwierigen Lage oder der Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben (BGH NJW 00, 1255; 02, 56 f).
§ 138 ist z.B. dann nicht einschlägig, wenn der Benachteiligte das Mißverhältnis aus freien Stücken akzeptiert (BGH NJW 07, 2842).
§ 134 jedoch bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Wenn also z.B. Häuser absichtlich unter Wert verkauft werden, um Steuern zu sparen, aber unter der Hand der Differenzbetrag ausgeglichen wird, so kann dieses Geschäft nach § 134 BGB nichtig sein.
Wenn dies jedoch nicht vorliegt und der Vater an den Sohn sein Haus sehr weit unter Wert verkauft, weil er es ihm auch teilweise schenken möchte, so ist dies völlig in Ordnung, denn er hätte es ihm ja auch gleich komplett schenken können. Nur weil ein sehr niedriger Kaufpreis vereinbart worden ist, ist der Vertrag noch nicht nichtig oder anfechtbar. Hinzu müsste dann z.B. das Ausnutzen oder das Täuschungselement kommen (BGH NJW 02, 3166). Wenn sich aber alle Parteien damit einverstanden erklären, so ist auch dieser Verkauf zu einem sehr niedrigen Preis in Ordnung.
Die Anfechtung nach § 119 BGB betrifft auch nicht den Wert des Gegenstands, da der Wert keine Eigenschaft i.S.v. § 119 BGB darstellt (BGH BB 63, 285; Jauernig BGB-Kommentar 2009, § 119, Rdnr. 14).
Aus diesem Grund werden auch keine rechtlichen Unterschiede zwischen Verwandten und "Fremden" gemacht.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

