§ 129AO - Fehler in Steuererklärung für das Jahr 2008
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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Ich habe in meiner Steuererklärung für das Jahr 2008 meine Lebensgefährtin (Unterstützung bedürftiger Personen) angegeben, da sie nur einen Minijob hatte und ich für sie und ihre Tochter aufgekommen bin (wie 2005, 2006 und 2007 auch). In besagter Steuererklärung habe ich versehentlich (wie kann ich nicht sagen) Lebenspartnerschaft ausgewählt. Dies ist mir aber erst bei der Übernahme der Daten in die neue Steuererklärung aufgefallen.
Meine Auswärtstätigkeit und auch die Unterstützung bedürftiger Personen wurde nicht anerkannt.
Deshalb hatte ich einen Widerspruch zur Steuererklärung eingereicht, der allerdings einen Tag nach Fristablauf beim Finanzamt eingegangen ist (ist auch am Datum meines Einschreibens nachvollziehbar). Deshalb habe ich bisher keine weiteren Schritte unternommen.
Jetzt habe ich wie schon erwähnt Festgestellt, das ich einen Fehler in den Angaben gemacht habe (nicht mit Absicht und die Jahre davor immer richtig). Also habe ich mit meiner Steuererklärung für das Jahr 2009 einen formlosen, schriftlichen Antrag nach §129 AO zur Änderung meines Fehlers in der Steuererklärung 2008 gestellt, inanzbeamten übernommen wurde.
Ich erhielt folgende Antwort.
Einkommensteuer 2008
Ihr Schreiben vom 05.09.2010, hier eingegangen am 06.09.2010
Sehr geehrter Herr ,
mit vorgenanntem Schreiben beantragen Sie die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 gem. § 129 AO.
Mit Schreiben vom 02.10.2009, hier eingegangen am 06.10.2009, hatten Sie die jetzt nochmals aufgegriffene Thematik bereits angesprochen. Mit Schreiben vom 14.10.2009 hatte ich Ihnen jedoch mitgeteilt, dass eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 nicht in Betracht kommt, da die Rechtsbehelfsfrist bei Eingang Ihres Schreibens bereits verstrichen war.
Eine Reaktion Ihrerseits auf mein Schreiben konnte ich nicht verzeichnen, der Vorgang wurde daraufhin als erledigt abgelegt.
Eine Änderung gem. § 129 AO kommt somit nicht in Betracht, da sowohl Ihnen, als auch dem Finanzamt ein eventueller Fehler zum Zeitpunkt Ihres vergeblichen Einspruchs bereits bekannt war.
Hiermit erledigt sich somit Ihr Schreiben vom 06.09.2010
Ich habe alle Schreiben selbstverständlich aufgehoben. Ich habe in meinem Widerspruch angedeutet das meine Lebensgefährtin bei mir gelebt hat und ich den Lebensunterhalt bestritten habe. Die Unterlagen zur Sicherung des Lebensunterhalts meiner Lebensgefährtin (ohne Leistungen, da ich genug verdiene) und die Steuererklärungen der Vorjahre hätten meiner Meinung nach ausreichen müssen, um dem Finanzamt einen Fehler meinerseits zu offenbaren.
Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.
Wäre die Antwort des Finanzamtes anders formuliert hätte ich damit Leben können.
Für eine Antwort danke ich Ihnen.
Steuererklärung 2008 Jahr









