366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
921 Besucher | 17 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » & 11 EEG 2009 - Einspeisemanagement
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » & 11 EEG 2009 - Einspeisemanagement

& 11 EEG 2009 - Einspeisemanagement


04.07.2010 20:28 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine PV Anlage mit einer Leistung von 128 kw gekauft,
welche am 21 Dezember 2009 von unserem EVU in Betrieb genommen wurde.
Unser EVU verlangt den Einbau eines Lastmanagement.
Unser Lieferant der Solarmodule hält sich hierbei sehr bedeckt und
ist sich nicht sicher, was nun genau zu erfüllen ist.

Muss lt EEG § 11 eine Regelung für unser EVU zur Abschaltung einzelner Dächern installiert werden.
Erhalten wir einen Ausgleich bei einer möglichen Abschaltung durch
das EVU.
Kann das EVU eine selbständige Regelung der Anlage verlangen, ohne Zahlung eines Ausgleiches?




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
11 2009
04.07.2010 | 21:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 6 EEG sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet,
Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung
a)zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b)zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf.

In Ihrem Falle müssten Sie also dafür Sorge tragen, dass eine solche Fernsteuerung eingebaut wird. Diese Kosten müssen sie tragen.

Zu den Ausfallkosten bei der Regulierung:

Nach § 12 EEG hat der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt (Abschaltung/Runterregulierung), Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind
die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.

Wenn Sie also Strom nicht einbringen konnten, weil das Netz überlastet war, so steht Ihnen der Ausgleichsanspruch zu, abzüglich der ersparten Aufwendungen (die aber sehr gering sein dürften).

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

551 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht