29.05.2012 | 00:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Generell würde ich aus der Erfahrung den Termin bei der Polizei nicht wahrnehmen. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet Angaben zu machen. Machen Sie aber Angaben, dann stehen diese im Protokoll und es ist nicht ganz einfach, sich später von einmal gemachten Angaben zu lösen.
Zwingend einen Anwalt brauchen Sie nicht, egal ob Sie aussagen oder nicht. Sie können auch selbst der Polizei mitteilen, dass Sie keine Angaben machen möchten. Ich rate aber sehr zur Beauftragung eines Anwalts, weil dieser sich bei der Poliei meldet und gleichzeitig Akteneinsicht anfordert. Eine Einlassung sollte man, wenn es sinnvoll ist, immer nur nach Akteneinsicht abgeben.
Es wäre wichtig zu klären, was man bisher konkret an Verdachtsmomenten gegen Sie in der Hand hat.
Der Vorwurf ist nach
§ 106 UrhG und
§ 202 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht vorbelastet sind. Mehr als eine Geldstrafe erwartet Sie daher nicht. Letztlich hinge das Maß der Strafe von der Schwere der Schuld im Einzelfall ab. Selbst wenn an den Vorwürfen etwa dran wäre, käme auch einen Einstellung gegen Auflage nach
§ 153 a StPO in Betracht.
Da Sie sich korekt verhalten haben, müsste aber am Ende das Verfahren nach
§ 170 II StPO eingestellt werden.
Das was Sie schildern, wäre für eine Anklage definitiv nicht ausreichend, weil bisher nicht nachgewiesen ist, dass Sie in ein fremdes Netz eingedrungen sind.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de
Nachfrage vom Fragesteller
31.05.2012 | 22:16
Hallo Herr Wöhler!
Vor ein paar Tagen hatte ich Sie ja um Rat gefragt wegen der Verdächtigung ich hätte Daten ausgespäht. Bei meiner Sachlage hätte ich noch folgende Frage:
Könnte ich das Risiko eingehen, ohne rechtlichen Beistand mit einer zu Hause bearbeiteten Aussage bei der Polizei zu agieren und mich das bei einer Verurteilung mehr kosten würde, als einen Rechtsanwalt zu bemühen?
Zu Ergänzung meiner Situation: Ich bin 68 Jahre alt, beziehe eine ganz kleine Rente weil ich in meiner Berufszeit, (ich war selbstständig), keine Rente einbezahlt habe. Das alles ist eine finanzielle Belastung für mich. Das Geld (Rechtsanwaltskosten, eventuelle Geldstrafe usw.) kann ich ja bei niemand geltend machen, oder.
Ich hoffe Sie können mir bei meiner Entscheidung helfen!
Freundlich Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.05.2012 | 22:28
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte und ohne Kenntnis, was für Taten in welchem Umfang im Raum stehen, ist es schwierig hier einen Rat zu geben. Die Höhe einer möglichen Geldstrafe ist letztlich davon abhängig, in welchem Umfang und wie oft Daten ausgespäht wurden. Die Höhe eines Tagessates richtet sich nach Ihren psönlichen Einkommensverhältnissen.
Sie könnten sich natürlich zunächst selbst zur Sache einlassen und dann erst einen Anwalt beauftragen, wenn es zur Anklage kommt. Es wäre unseriös, hier Mutmaßungen abzugeben, weil man das anhand der Angaben einfach nicht kann. Man kann also nicht sicher beurteilen, ob sich die Einschaltung eines Anwalts wirtschaftlich "lohnt". Grundsätzlich kann ich nur zu einer anwaltlichen Vertretung raten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt