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Spielkarten - Urheberrecht

1. Juni 2011 11:28 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich würde gerne ein Spiel als App bzw. Browserspiel anbieten. Das Spiel wird traditionell mit Karten mit dem einfachdeutschen, salzburger Bild gespielt.

Siehe z.B. hier:

http://www.google.de/search?hl=de&safe=off&q=salzburger+spielkarten&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.&biw=1136&bih=673&um=1&ie=UTF-8&tbm=isch&source=og&sa=N&tab=wi

Die Bilder auf den Karten zeigen aus dem 19. Jahrhundert überlieferte Motive, die bei diversen Herstellern fast (aber nicht komplett) identisch aussehen.

Meine Frage ist nun ob für solche Motive ein Urheberrechtsschutz besteht. Es gibt bereits Internetplattformen die Scans eines Kartenspieles eines bestimmten Herstellers einfach benutzen.

Ich habe bereits bei den Herstellern entsprechende Anfragen gestellt, allerdings hüllen die sich in Schweigen.

Ich will entscheiden, ob ich die Motive nachzeichnen lassen muss oder einfach einen bestehenden Satz benutzen kann, ohne Schwierigkeiten zu bekommen.

1. Juni 2011 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sie haben den wichtigen Aspekt schon selber genannt. Sie haben nämlich geschrieben, dass die Darstellungen ähnlich, aber nicht identisch sind.

Dieses hat auch einen guten Grund. Im Urheberrecht kommt es nämlich grundsätzlich nicht darauf an ( im Einzelfall auch, aber hierauf kommt es jetzt nicht an), ob das Motiv als solches urheberrechtlich geschützt ist, sondern ob das konkrete Werk (also das Bild oder Foto mit dem Motiv) urheberrechtlich geschützt ist.

Dieses möchte ich Ihnen nachfolgend gerne etwas näher erläutern.

Die Frage im Urheberrecht ist immer, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Auch wenn das Motiv als Ausgangslage beziehungsweise Grundlage für das betreffende Werk identisch ist, kommt es darauf an, ob das betreffende Werk im Gegensatz zu dem anderen Werk eine gewisse individuelle Note, also eine so genannte urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweist.

Es muss also ein gewisser Grad an Individualität erreicht sein, damit ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht. Nur dann (wenn ein neues Werk entsteht) kann einem grundsätzlich nicht der Vorwurf eines Plagiats gemacht werden.

Aus diesem Grund unterscheiden sich voraussichtlich auch die Darstellungen des Motivs, so wie Sie es beschrieben haben. Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur empfehlen um auf Nummer sicher zu gehen, dass sie eine eigene „Interpretation" dieses Motivs verwenden.

Ob dieses dann letztendlich genügend Schöpfungshöhe hat und somit ein eigenständiges urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, ist eine Frage des Einzelfalles und sollte gegebenenfalls abschließen bei einem Kollegen vor Ort geprüft werden.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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