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(Viel) zu geringe Unterhaltszahlung


28.07.2009 20:11 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 2 Stunden

Hallo,

mein Exmann hat seinen gesamten Betrieb und all sein Vermögen (bis auf sein Auto) auf seinen Bruder überschreiben lassen.

Der "arme" Mann hat ja nun gar kein Geld und auch gar keinen Besitz und mus deshalb den Mindestregelsatz 199,00 Euro für unsere jüngstes Kind zahlen.
Für die anderen Beiden muss er nicht mehr aufkommen.

Nun weiß ich aber und lege beide Hände dafür ins Feuer, dass er (viel) mehr zahlen kann. Ich kann es nicht belegen, gehe aber sehr stark davon aus, dass zB. beim Viehverkauf auch mal etwal so zugesteckt wird.

Da ich von dem Unterhalt meiner Jüngsten keine Villa kaufen möchte, sondern das den Unterhalt für sie benötige wüsste ich gerne, was ich jetzt für Möglichkeiten habe.

Jugendamt? Gericht? Es sind sämtliche Werte auf seinen Bruder überschrieben worden.....
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlung
28.07.2009 | 20:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
301 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Frage und ist damit entgegengebracht Vertrauen.

Zunächst ist zu bemerken, dass sich der Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich nicht nach dem Vermögen, sondern nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Danach wäre sodann das von Ihnen skizzierte „Beiseiteschaffen von Vermögen" für die Berechnung des Kindesunterhalts grundsätzlich irrelevant.

Das Kind hat jedoch zunächst einen Auskunftsanspruch dahingehend, als dass der Unterhaltspflichtige seine Einkommensverhältnisse offen legen muss. Anhand dessen und weiterer Kriterien wird dann eine Einzelfallberechnung vorgenommen, wonach sich der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet.

Das von Ihnen geschilderte Vermögen dürfte hier lediglich dann ausschlaggebend sein, wenn aus diesem Vermögen Einkommen erzielt wird, dass gegebenenfalls dann nicht mehr dem Kindesvater zusteht und er dadurch seine Leistungsfähigkeit herabgesetzt hat. Wird lediglich Vermögen übertragen, ohne dass aus diesem Einkommen erzielt wird, gilt das oben genannte.

Soweit noch nicht geschehen empfehle ich Ihnen hier zunächst den Auskunftsanspruch über das Einkommen geltend zu machen. Diesen können Sie, soweit sich der Unterhaltspflichtige weigert, sein Einkommen offen zulegen, unverzüglich gerichtlich geltend machen. Anhand dieser Auskunft können Sie sodann den jeweiligen Unterhalt berechnen und auch entsprechend titulieren lassen. Dies empfehle ich Ihnen auf alle Fälle, da sie ansonsten ohne vollstreckbaren Titel keine sofortige Möglichkeit haben, den Unterhalt im Vollstreckungsweg durchzusetzen.

Sofern weitere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind, kann den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht treffen, als dass er zusätzliche Erwerbstätigkeiten aufnehmen oder neue Einkommensquellen erschließen muss.

Ob Sie den Weg über das Jugendamt oder das Gericht direkt wählen, bleibt Ihnen überlassen. Aus Erfahrung ist der Weg über das Jugendamt nicht schnellere, da hier der Behördenapparat nicht immer sofort oder nur verzögert reagiert. Gegebenenfalls können Sie für die Kinder Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe erhalten, damit in dem Gerichtsverfahren keine oder geringere Kosten entstehen.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür weiterhin zur Verfügung. Bitte benutzen Sie auch die kostenlose Nachfragemöglichkeit, sollten sich aus meiner Antwort noch Fragen für Sie ergeben.

Bis dahin hoffe ich, Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

301 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht