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Frage geschrieben am 22.03.2011 14:21:26

(Lizenz-)Rechtliche Absicherung für EDV-Dienstleister

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Guten Tag,

ich betreibe hauptberuflich einen kleinen IT-Service und betreute Arztpraxen, kleine Firmen und Privatpersonen.

Leider kommt es sehr häufig vor, dass Kunden wider besseren Wissens Aufträge erteilen, welche lizenzrechtlich nicht zulässig sind. Oft bestehen die Kunden trotz Aufklärung über die lizenrechtliche Lage auf die Durchführung des Auftrages. Die typischen Lizenzverletzungen sind:

- Die zu installierende Software ist nur für private Nutzung lizensiert, soll aber in der Firma/Arztpraxis eingesetzt werden (klassisches Beispiel: MS Office HOME & Student)
- Eine Einzelplatzlizenz ist bereits im Einsatz, soll aber irgendwann auf einen weiteren Arbeitsplatz installiert werden.
- Oft handelt es sich auch eindeutig um eine Raubkopie.

Oft sind die Lizenzverletzungen nicht eindeutig und nur auf Nachfragen erkennbar (Beispiel: mehrfach genutzte Einzelplatzlizenz, oder: von Nachbarn/Arbeitskollegen "ausgeliehene" Software), dh. selbst wenn mir der Kunde Originallizenzen und -datenträger zur Verfügung stellt, kann ich nicht überprüfen, ob der Auftrag lizenzrechtlich unbedenklich ist.

Die Wahrscheinlichkeit, dass einer meiner bald 500 Kunden irgendwann "erwischt" wird schätze ich als relativ hoch ein. Um in diesem Fall als ausführender Dienstleister nicht in Verantwortung gezogen zu werden, versuche ich neben der Aufklärung der Kunden, mich mittels eines Arbeitsprotokolls abzusichern, in dem der Kunde seine Unterschrift nach folgendem Satz setzt:

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass die oben aufgeführten Arbeiten und Lieferungen durchgeführt wurden, Sie alle an uns überlassenen Gegenstände inkl. Software zurückerhalten haben UND DASS DIE IN AUFTRAG GEGEBENEN INSTALLATIONEN KEINE LIZENZVERLETZUNGEN DARSTELLEN. Unterschrift Kunde:

Wurde der Kunde durch mich über das Lizenzrecht aufgeklärt (z. B. Office Home & Student darf nur zu privaten Zwecken genutzt werden), wird dies im Arbeitsprotokoll unter den ausgeführten Arbeiten aufgenommen.

Meine Fragen:

- Bin ich als ausführender Dienstleister mit den beschriebenen Maßnahmen abgesichert, falls sich ein Kunde wegen lizenzrechtlicher Verstöße verantworten muss?


Falls nicht: Welche Maßnahmen wären erforderlich?

Falls ja: Sichert mich das unterschriebene Arbeitsprotokoll auch ab, wenn es nicht von der Geschäftsleitung sondern von einem Mitarbeiter unterzeichnet wurde?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


Antwort geschrieben am 22.03.2011 14:59:26
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Grundsätzlich verletzen Sie, sobald Sie eine nicht lizensierte Software aufspielen, das Urheberrecht des Lizenzgebers.

Sie haften dafür auf Schadensersatz allerdings nur, wenn Sie die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begehen. Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie ein Windows-OS von einer offensichtlichen Kopie auf einem CD-Rohling aus installieren und nicht von einem offiziellen Installationsmedium.

Absichern können Sie sich derart, dass Sie grundsätzlich keine selbstgebrannten Installations-Medien akzeptieren.

Die von Ihnen verwendete Klausel ist auch nicht ausreichend, denn dem Lizenzgeber haften Sie, wenn man Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.

Es empfiehlt sich, dass Sie sich mit dem jeweiligen Auftrag konkret versichern lassen, dass der Auftraggeber zur Installation der Software berechtigt ist und Sie für den Fall einer Rechtsverletzung von Ansprüchen Dritte ausdrücklich freistellt. Dann sind Sie, sofern der Auftraggeber nicht insolvent geht, vor finanzieller Inanspruchnahme durch einen verletzten Lizenzgeber, geschützt - der Auftraggeber muss Ihnen dann jeglichen Schaden erstatten, der Ihnen durch eine Rechtsverletzung und Ihre Inanspruchnahme entsteht.

Wenn der Mitarbeiter entsprechend befugt ist, für den Auftraggeber zu unterschreiben, ist die Erklärung natürlich bindend - ist er das nicht, reicht die Unterschrift des Mitarbeiters nicht aus.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 15:20:45

Hallo Herr Schwartmann,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Sie schrieben mir zum einen die Empfehlung, mich mit dem jeweiligen Auftrag zu versichern, dass der Auftraggeber zur Installation der Software berechtigt ist. Wie sähe der Nachweis dazu in der Praxis aus? Ließe sich meine Klausel entsprechend anpassen?

Weiterhin raten Sie mir sicherzustellen, dass mich der Auftraggaber für den Fall einer Rechtsverletzung von den Ansprüchen ausdrücklich freistellt. Auch hier meine Frage, wie sich dies in der Praxis realisieren lässt und ob sich meine Klausel diesbzgl. anpassen lässt (?).

Wäre folgende Klausel als Ersatz im Arbeitsprotokoll in Ordnung?

Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er rechtmäßiger Lizenzeigentümer der zu installierenden/ zu wartenden Software ist und dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten mit den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Urhebers vereinbar sind. Der Auftraggeber stellt die Firma XY [mich] von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die, trotz seiner beschriebenen Bestätigung, aus der Verletzung lizenz-, urheber- und sonstiger Bestimmungen, bei Ausführung des Auftrages ggf. entstehen.

Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2011 16:22:35

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Freistellung sollte schon bei Auftragserteilung vereinbart werden, nicht erst im Arbeitsprotokoll.

Ansonsten halte ich die von Ihnen vorgeschlagene Klausel für in Ordnung.

Ganz auf Nummer Sicher gehen Sie, wenn Sie sich nicht nur den Original-Installationsträger geben lassen, sondern auch den dazu gehörigen Lizenz-Aufkleber mit dem für die Installation notwendigen Key.

Dann wird man Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit bei einem Urheberrechtsverstoß mehr vorwerfen können.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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