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Frage geschrieben am 31.01.2011 10:05:20

üble nachrede

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2315
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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vor nen halben jahr hatte meine freundin beischlaf mit nen anderen und seit das passiert ist erzählt er das im ort überall rum was kan man tun damit das aufhört da ich sehe wie schlecht es ihr dabei geht.und nun meine frage kann man ihn anzeige?


Antwort geschrieben am 31.01.2011 11:04:28
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

1)

In Betracht kommt nicht nur eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede (§186 StGB). Es kommt insbesondere auch eine Strafbarkeit nach § 185 StGB, also wegen dem Straftatbestand der Beleidigung näher in Betracht.

Hierzu muss man wissen, dass die sogenannte "Geschlechtsehre" kein beleidigungsfreier Raum ist. Ein Angriff auf die persönliche Ehre Ihrer Freundin kann sehr wohl den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, wenn die gemachten Äußerungen über eine unpassende und anstößige Äußerung hinaus gehend die Missachtung Ihrer Freundin zum Ausdruck bringen sollten/sollen.

Den Strafantrag kann Ihre Freundin bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und dem Amtsgerichten mündlich oder schriftlich anbringen.

2)

Außerdem kann daran gedacht werden, einen Anwalt damit zu beauftragen, den Ex schriftlich unter Androhung einer Klage aufzufordern, Äußerungen der beschriebenen Art zu unterlassen. Durch die üble Nachrede bzw. Beleidigung hat er nämlich unter Umständen auch ein durch § 823 Abs. 2 BGB gewährleistetes Schutzrecht Ihrer Freundin verletzt, sodass er sich damit nicht nur unterlassungspflichtig sondern auch schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.
Zu dem verursachten und damit zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten.

Ein beauftragter Rechtsanwalt wird seinem Schreiben eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung anbei fügen. Wenn der Ex diese nicht unterzeichnet, also nicht anerkennt, dass er Behauptungen der beschriebenen Art nicht mehr verbreitet, könnte man versuchen vor Gericht im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung zu erwirken. In dieser gerichtlichen Verfügung würde er ggf. unter Androhung eines Ordnungsgeldes und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes verpflichtet, Äußerungen auf derartigem Niveau nicht weiter zu verbreiten.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
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Mail: anwalt@rechthilfreich.de
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üble nachrede | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2011-02-02
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