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Frage geschrieben am 04.01.2010 21:42:41

übernahme der gas nachzahlung durch die arge

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2506
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema ARGE.
hallo,
nachdem ich eine gas nachzahlung von 828 euro erhielt,habe ich bei der zuständigen arge am 4 november einen entsprechenden antrag auf übernahme der kosten in voller höhe sowie eine kostenübernahme der abschlagszahlung (beträgt jetzt 166euro mtl. ) gestellt.was wird hier übernommen ??
desweiteren wurde mein jüngster (17) sohn wegen schulischer weiterbildung aus der bedarfsgemeinschaft rausgenommen weil er mtl. 212 euro überwiesen bekommt.
nun ist auch noch mein ältester ( 22 ) sohn aus der bedarfsrechnung raus .
sanktion zu 100%.
jetzt haben mein mann und ich gerade mal 480 euro überwiesen bekommen.miete wird direkt von der arge überwiesen.
das langt noch nicht mal für meine mtl. rechnungen.
miete kalt beträgt 398 euro.
morgen gehe ich zur arge. wie gehe ich da vor ??


lg


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Diese Antwort ist vom 4.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.01.2010 22:07:00
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Übernahme der Gasrechnung
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs.1 S.1 SGB I. Sofern Gas einzig für die Heizung benötigt wird und nicht beispielsweise für die Warmwasserbereitung, übernimmt die ARGE die Kosten in der Regel. Sollte der Sachbearbeiter die Übernahme gleichwohl ablehnen, so sollten Sie gegen den Bescheid unbedingt Widerspruch einlegen und dann ggf. einen Anwalt mit der weiteren Bearbeitung des Verfahrens beauftragen. Hier kann die Honorierung mittels eines Beratungshilfescheines erfolgen.

2.) Sanktion
Ob die Sanktion zu Recht erfolgte, kann nur anhand des entsprechenden Bescheides geprüft werden. Eine Sanktion von 100% kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn bereits vorab zwei Kürzungen vorgenommen sind, einmal um 30% und einmal um 60%. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie ebenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen. Allerdings besteht in Fällen, bei denen eine Kürzung erfolgt, eine Besonderheit. Generell gilt, dass ein Widerspruch eine sog. "aufschiebende Wirkung" hat. Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach rechtskräftigem Abschluss wirksam werden. In Fällen der Sanktion allerdings hat ein Widerspruch keine "aufschiebende Wirkung". Gleichwohl muss dieser in jedem Fall eingelegt werden. Darüber hinaus bedarf es allerdings eines Antrags auf "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" bei dem zuständigen Sozialgericht. Auch diesbezüglich sollten Sie dringend einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren, welcher die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags prüft und diesen dann ggf. stellt.

Sie sollten bei dem morgigen Termin Entscheidungen in jedem Falle in Schriftform verlangen, so dass Sie hiergegen Widerspruch einlegen können. Sodann sollten Sie sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail. Dank der modernen Kommunikationsmittel ist dies auch auf Distanz ohne Probleme möglich.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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