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Frage geschrieben am 09.02.2010 17:18:42

überhöhte Nachzahlungsforderung der gesetzlichen Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1365
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Antworten zum Thema Krankenversicherung.
Hallo liebe Ratgebende,


Ich habe ein Problem mit meiner gesetzlichen Krankenversicherung, bei der ich seit 2007 als Freiberuflerin freiwillig versichert bin.

Die Versicherung fordert von mir derzeit eine Rückzahlung in der beträchtlichen Höhe von 2.630 Euro, die sich auf die Zeit seit Beginn meiner Selbstständigkeit bezieht (Juni 2007). Bemessungsgrundlage dessen ist mein Verdienst 2007, der hoch war. Aber ab Januar 2008 sank mein Verdienst deutlich ab (2.500 Euro monatlich zzgl. Umsatzsteuer, abzüglich Einkommenssteuer, also etwa 1.600 Netto).

Mir wäre es logisch, wenn die Krankenkasse für 2007 eine Nachzahlung fordern würde, da ich damals zu gering eingestuft worden bin. Aber wie gesagt - die Bemessungsgrundlage war auch für das schwache Jahr 2008 das starke Vorjahr 2007. Dies rechtfertigt die Krankenkasse damit, dass ich nicht rechtzeitig meiner Auskunftspflicht nachgekommen sein soll und die Einkommenssteuerbescheide von 2007 und 2008 erst kürzlich eingesandt habe. Ich könnte zwar schwören, dass den 2008er und 2007er Bescheid vor einem Jahr eingeschickt habe, aber was solls. Scheint wohl nicht angekommen zu sein.

Jedenfalls ist es der KK nun scheinbar egal, dass ich 2008 wenig verdiente. Genauso wenig wie 2009 übrigens. Es wird das Jahr 2007 zugrunde gelegt. Ist dies rechtens?

Vielen Dank im Voraus & L.G.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.02.2010 18:24:37
Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler
Königswall 42, 44137 Dortmund, Tel: 0231 / 69 69 99 26, Fax: 0231 / 69 69 99 27
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Sie sind als Versicherungsberechtigte nach § 9 SGB V freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. § 240 I SGB V regelt die beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder: „ Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“ Die Beitragsverfahrengrundsätze des Spitenverbands finden Sie unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/upload/EinhGrunds%C3%A4tze_Fassung18122008_6932.pdf.

Nach § 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze hat die Krankenkasse einen aktuellen Nachweis über die Einnahmen zu verlangen. Zur Feststellung von Änderungen, die für die Bemessung erheblich sind, muss die Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen überprüfen und zwar nach spätestens 12 Monaten. Allerdings kann davon 24 Monate abgesehen werden, wenn keine Änderung angenommen werden kann. Wenn die Krankenkasse also mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen konnte, dass sich Ihre Einnahmen nicht verändern, brauchte sie erst nach 24 Monaten nachfragen. Etwas anderes ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht.

Da die tatsächliche Höhe des Einkommens bei Selbständigen in der Regel auf Basis steuerlicher Unterlagen für die Zukunft geschätzt werden muss, gehe ich davon aus, dass die Krankenversicherung hier die „alten“ Informationen zugrunde gelegt hat. Korrekturen ( egal in welche Richtung ) sind bei rechtmäßiger, aber im Nachhinein unzutreffender Schätzung nur für die Zukunft möglich. So regelt § 240 IV 6 SGB V auch: „Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises ... können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.“

Daraus folgt in Ihrem Fall, dass die Krankenversicherung für das Jahr 2007 keine Rückforderung stellen kann, wenn die Beiträge vorbehaltslos nach einer rechtmäßigen Schätzung ( unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren aus damaliger Sicht ) festgesetzt wurden. Für das Jahr 2008 hat die Krankenversicherung dann scheinbar die hohen Einnahmen aus dem Jahr 2007 zugrunde gelegt und die Schätzung erhöht. Es wäre an Ihnen gewesen, die geringeren Einnahmen zeitnah darzulegen und nachzuweisen, um eine geringere Bemessung ( für die Zukunft ) zu erzielen. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

Wenn Sie frühzeitig Unterlagen für 2007, 2008 an die Krankenkasse verschickt haben, wären diese grundsätzlich auch zu beachten. Allerdings müssen Sie beweisen, dass die erforderlichen Nachweise bei der Krankenversicherung angekommen sind. Wenn ich Sie richtig verstehe, können Sie diesen Nachweis aber nicht führen.

Sie können aber – wenn Ihre Einnahmen weiterhin gering sind – eine Überprüfung der Beitragsbemessung unter Vorlage aktueller Nachweise bei der Krankenversicherung erreichen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2010 12:05:41

Danke für Ihre ausführliche Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, hat die KV also Recht und ich muss die Summe zahlen? Führt denn kein Weg daran vorbei?

Beste Grüße


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2010 14:12:34

Für die Zukunft können Sie – wenn Ihre Einnahmen weiterhin gering sind – eine Überprüfung der Beitragsbemessung unter Vorlage aktueller Nachweise bei der Krankenversicherung erreichen.

Für die Vergangenheit wurden die Beiträge nicht zu Unrecht festgesetzt. Die Schätzung basiert auf den Unterlagen, die der Krankenkasse vorlagen, so dass von der Rechtmäßigkeit auszugehen ist.

Wenn Sie nachweisen könnten, dass die Unterlagen tatsächlich schon zeitnah damals bei der Krankenversicherung eingegangen sind, würde Ihnen das helfen. Aber nach Ihren eigen Angaben ist das nicht der Fall.

Wenn die Krankenkasse mehr als 12 bzw. 24 Monate Ihren Fall nicht weiter geprüft hat ( s.o. ) und keine Unterlagen angefordert hat, ist darin ein Versäumnis zu sehen, was zu einer anderen Beurteilung führen kann. Wenn ich Sie richtig verstehe, war das aber nicht der Fall.

Insoweit hat die Krankenkasse Recht.

Wenn Sie binnen der Monatsfrist Widerspruch ( am besten mit eingehender Begründung ) einlegen, prüft die Krankenkasse den Bescheid nochmal.

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