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Frage geschrieben am 26.04.2011 20:00:21

Überzahltes Gehalt

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1259
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bis Ende Januar an einer Universität gearbeitet. Ich habe ordentlich bei meiner Dienststelle gekündigt und habe dafür ein Bestätigungsschreiben von der Dienststelle erhalten. Das Landesamt für Besoldung und meine Dienststelle haben mir auch eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt ausgestellt u. a. mit den Kündigungsdaten. Weiterhin habe ich auch eine E-Mail an das Landesamt für Besoldung geschickt mit einer Adressänderung (Adresse ca. 500 km von der alten Arbeitsstelle weg) für mögliche weitere Unterlagen und dabei noch mal die Kündigung erwähnt. Da ich momentan im Ausland lebe, habe ich jetzt erst festgestellt, dass Sie mir weiter Gehalt zahlen und Gehaltsabrechnungen zu dieser Adresse schicken.

Nach Recherche habe ich gesehen, dass es den §37 des TVL „die Ausschlußfrist nach 6 Monaten" gibt, bei denen sämtliche Ansprüche abgegolten sind.

Andererseits habe ich das Urteil des BAG vom 13.10.2010 (Az: 5 AZR 648/09) gesehen und das Urteil vom BAG (6 AZR 217/04), die wiederum widersprüchlich sind. Daher meine Frage sollte ich eine entsprechende Mitteilung an das Landesamt zwecks Rückzahlung machen oder kann ich warten bis das Landesamt selbst auf die Überzahlungen kommt und das dann möglicherweise die Ausschlussfrist greift und ich nicht alles zurückzahlen muß?

Vielen Dank für die Beantwortung.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Wie das Bundesarbeitsgericht in den von Ihnen zutreffenderweise zitierten Entscheidungen festgestellt hat, unterfallen auch die Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütungen eventuell bestehenden tariflichen Ausschlussfristen.

Allerdings ist es dem jeweiligen Arbeitnehmer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her verwehrt, sich auf diese Ausschlussfristen zu berufen, wenn er durch die pflichtwidrige Nichtanzeige der Überzahlungen den Ablauf der Ausschlussfrist herbeiführt. In diesen Fällen ist der (ehemalige) Arbeitgeber allerdings gehalten, die Ansprüche möglichst kurzfristig gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen, sobald er von der Überzahlung Kenntnis erlangt. Nur in diesen Fällen ist das pflichtwidrige Nichtanzeigen der Überzahlung kausal für den Ablauf der Ausschlussfrist.

In diesem Zusammenhang stehen die von Ihnen zitierten Entscheidungen des 5. und des 6. Senats auch nicht im Widerspruch. So hat in der Entscheidung des 6. Senats der Arbeitgeber seine Ansprüche, nachdem er von der Überzahlung Kenntnis erlangte, gerade nicht unverzüglich geltend gemacht. Dementsprechend waren diese verfallen. In der Entscheidung des 5. Senats konnte diese Frage nicht abschließend geklärt werden, weswegen der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen wurde. In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich pflichtwidrig gehandelt, da er die Überzahlung nicht angezeigt hat.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Sie sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wohl nur dann auf die Ausschlussfrist berufen können, wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er seine Ansprüche unverzüglich nach der Kenntniserlangung geltend gemacht hat. Aus meiner Sicht sollten Sie die Überzahlung daher anzeigen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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Überzahltes Gehalt | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-04-28
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