Wir sind im Besitz eines Hintergrundstücks seit ca. 1980. Beim Kauf dieses Grundstücks wurde uns von unserem Nachbarn ein Überwegungsrecht eingeräumt. Dies lautet gem. Grundbucheintrag wie folgt: Überwegungsrecht gem. Bewilligung vom .... für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks von.... Blatt .... Sowie ein Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht. Des weiteren ist vertraglich noch folgendes vereinbart worden: Das Überwegungsrecht darf ausgeübt werden in einer breite von 3 m, mit Fahrzeugen aller Art, zu Pferde und zu Fuß, und zwar in beide Richtungen.Weitere Einzelheiten bezüglich der Unterhaltungspflicht des Wegestreifens sind nicht vereinbart worden.
Nun möchte unser Nachbar, dass wir uns an der Unterhaltung des Wegestreifens beteiligen.
Unser Nachbar möchte im Einzelnen folgendes: Wir sollen uns an der Reinigung und dem Winerdienst der Zuwegung, die wir alle gemein nutzen, im monatlichen Wechsel beteiligen. Ferner möchte er, dass wir uns an anfallenden Kosten die für die Instandsetzung und Instandhaltung der Zuwegung beteiligen.
Frage:
Wozu sind wir gesetzlich verpflichtet und in welchem Gesetz wird dies genau geregelt?
P.S.Unser Nachbar hat uns Anfang des Monats ein Haus- und Hofverbot erteilt. Wenn wir verpflichtet sind uns an der Unterhaltung des Wegestreifens zu beteilige, wie sollen wir dies dann machen, ohne das Haus- und Hofverbot zubrechen.
Ich danke Ihnen bereits im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.02.2007 22:23:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
Bewertungen: 155
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich kann Ihnen der Nachbar die Rechte aus der Grunddienstbarkeit nicht einfach durch Aussprechen eine Hof- und Hausverbotes verwehren.
Nach § 1020 BGB sind Sie als Berechtigter zur schonenden Nutzung des fremden Eigentums verpflichtet. Dies beinhaltet u.a. auch die Anbringung von Schutzvorrichtungen und das Entfernen von Verschmutzungen.
Auch sind Sie für den Zustand von befestigten bzw. durch ständige Benutzung unbefestigte Wege verantwortlich. Es ist unerheblich wem dann dieser Weg gehört und von wem die Verschlechterung zu verantworten ist. Der Eigentümer ist jedoch im Verhältnis zu seiner Nutzung verpflichtet, sich an der Unterhaltung des Weges zu beteiligen.
Gleiches gilt für die Leitungen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
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