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Frage geschrieben am 06.02.2008 14:27:00

Überwachungskameras am Arbeitsplatz

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4255
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema Arbeitsplatz.
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit einigen Wochen hängen an meinem Arbeitsplatz, einer Zahnarztpraxis, mehrere Überwachungskameras, welche auf die Rezeption und auf die Wartebereiche gerichtet und aktiv sind. Der Arbeitgeber hat uns über diese Neuerung nicht offiziell in Kenntnis gesetzt. Eines Morgens hingen sie dort.
Ich empfinde diesen Umstand als Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht und erwäge aus diesem Grund, meinen Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen.

Habe ich ein Recht dazu?

Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich.
Viele Grüße!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.02.2008 14:59:58
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur dann zulässig, wenn sie durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. Es ist eine sorgfältige Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.

Das Bundesarbeitgericht hat mit Beschluß vom 29.06.2004, Az.: 1 ABR 21/03 festgestellt, dass eine offene Videoüberwachung in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegreift. Diese werden einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, da sie stets damit rechnen müssen, gefilmt zu werden. Damit entsteht ein Druck, sich möglichst unauffällig zu benehmen, setzen sich doch die Arbeitnehmer andernfalls der Gefahr aus, später wegen etwa abweichender Verhaltensweisen Gegenstand von Kritik, Spott oder gar Sanktionen zu werden. Eine Überwachung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn z.B. der konkrete Verdacht strafbarer Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers besteht.

Dies vorangestellt ist abzuwägen, aus welchen Gründen der Arbeitgeber das Überwachungssystem installiert hat. Eine abschliessende Einschätzung ist ohne Kenntnis dieser Gründe nicht möglich. Die Tendenz geht dahin, dass Ihre Persönlichkeitsrechte vorrangig sein könnten, wenn der Arbeitgeber sein besonderes Interesse nicht darlegen kann.

Eine fristlose Kündigung ist meines Erachtens nicht möglich, da diese gem. § 626 II BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen muss. Da die Kameras bereits einige Wochen installiert sind, ist diese Frist voraussichtlich bereits abgelaufen. Zudem ist m. E. vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung des Arbeitgebers, verbunden mit der Aufforderung, die Videoüberwachung zu unterlassen, erforderlich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen.

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

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