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Ich bin in einem kleinen Unternehmen (9 Mitarbeiter) mit der Buchhaltung betraut. In dieser Position bin ich seit 15 Jahren tätig. Zu meinen Aufgaben gehören u.a. die Kassenführung. Hierbei muß ich auch hin und wieder Ein- und Auszahlungen aus der persönlichen Kasse meines Chefs(Ohne Belege) vornehmen. Der Zugang ist für alle Mitarbeiter offen. Seit ca. zwei Wochen wird das Büro meines Chefs mit einer Kamera überwacht auf der natürlich zu sehen ist, wie ich Gelder in die entnehme bzw. einlege. Letzte Woche wurde ich von meinem Chef mit diesen Kameraaufzeichnungen konfrontiert und hierbei unterstellte man mir Diebstahl begangen zu haben. Die Kameraüberwachung würde uns nicht angekündigt.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Wie sind die Kündigungsbedingungen bzw. -fristen?
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Diese Antwort ist vom 22.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.09.2007 13:41:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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bei dem Vorwurf eines Diebstahls im Betrieb droht regelmäßig eine außerordentliche Kündigung, d.h. gekündigt wird zum sofortigen Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung ist aber, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgt, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Gegen eine derartige Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Da der Vorwurf eines Diebstahl nicht nur arbeitsrechtlich relevant ist, sondern auch Konsequenzen in strafrechtlicher Hinsicht und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, sollten Sie unbedingt einen Anwalt zur weiteren Interessenvertretung beauftragen, damit Sie die bestmögliche Verteidigung erhalten.
Hinsichtlich der Videoaufnahmen kommt es auf eine umfassende Würdigung im Einzelfall an. Das LAG Köln hat am 28.12.2005, 9 Ta 361/05, beispielsweise entschieden, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände gegebenenfalls eine heimliche Videoaufnahme als Beweismittel zugelassen werden kann, wenn ein des Diebstahls verdächtiger Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Tat bestreitet. Demgegenüber stehen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, die durch die Videoüberwachung beeinträchtigt werden. Eine pauschale Beantwortung ist daher hier nicht abschliessend möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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