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Frage geschrieben am 22.08.2010 22:17:03

Übertretungsanzeige Schweiz

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2035
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin leider in der Schweiz, innerorts in Zürich, geblitzt worden.
Nach Abzug der Toleranz mit 21 km/h zuviel.

Ich war mit einem Mietwagen unterwegs, NICHT mit dem eigenen PKW. Die Mitwagenfirma hat aber offenschtlich meine Personalien weitergegeben und ich erhielt nun eine Übertretungsanzeige.

Hier werde ich gebeten Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen.

Meine Frage:
Was passiert wenn ich darauf nicht reagiere? Gibt es Probleme bei erneuter Einreise in die Schweiz (z.B.bei Kontrolle des Personalausweises am Flughafen)?

Vielen Dank im Voraus
Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 22.08.2010 22:41:26
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

In Verkehrsangelegenheiten existiert ein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, jedoch kein Abkommen zur Vollstreckung der Schweizer Bußgeldbescheide („Bussen"). Folglich kann das infolge des nicht beantworteten Fragebogens festgesetzte Bußgeld (das ist der nächste Schritt der Schweizer Behörden) nicht in Deutschland vollstreckt werden. Von der Benennung eines etwaigen Dritten, der nicht gefahren ist, kann im übrigen nur abgeraten werden.

Wenn Sie den Schweizer Bußgeldbescheid ignorieren, können sie in der Schweiz ins Fahndungsregister kommen und bei Wiedereinreise – auch am Flughafen - zur Zahlung des Bußgeldes gezwungen werden. Unter Umständen droht Ihnen sogar die Inhaftierung! Im allgemeinen verjähren Verkehrsverstöße in der Schweiz nach 3 Jahren – mit der Detailprüfung sollten Sie einen Kollegen in Zürich beauftragen, dieser wird „Einsprache" einlegen können und nach Akteneinsicht zur abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes in der Lage sein. Aus der Akte ergibt, wie die Messung erfolgt ist, ob es ggf. Fotos gibt und ob kein Fehler technischer oder rechtlicher Art vorliegt.

Sofern Sie mittelfristig die Einreise in die Schweiz nicht vermeiden wollen (oder können), sollten Sie die Sache nicht „auf die leichte Schulter nehmen".

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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Übertretungsanzeige Schweiz | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-08-25
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