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Frage geschrieben am 05.03.2011 13:11:24

Übertragung meines Wohneigentums auf Ehefrau!

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1061
Mein Anteil der ETW soll durch Zwangsversteigerung veraüßert werden , kann ich meinen anteil noch auf meine Ehefrau übertragen das FA.hat meinen Anteil Gepfändet und will die Wohnung nun Versteigern.
Bitte um schnelle Antwort.


Antwort geschrieben am 05.03.2011 14:58:52
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt gemäß § 20 Absatz 1 GVG zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme der Immobilie.

Gemäß § 23 Absatz 1 GVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Dies hat zur Folge, dass gemäß den §§ 135, 136 BGB alle Verfügungen über die Immobilie dem Gläubiger gegenüber unwirksam bleiben, d.h. eine Übereignung an eine Dritte Person (z.B. an Ihre Ehefrau) würde dem Gläubiger gegenüber keine Wirkung entfalten. Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn der Dritte im Hinblick auf das Verfügungsverbot in gutem Glauben war, d.h. die Beschlagnahme oder den Versteigerungsantrag nicht kannte.

Aber auch im Falle einer wirksamen Übereignung auf einen Dritten kann nach einer Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof IX ZR 102/02) ein hiermit verbundenes Rückübereignungsrecht gepfändet werden, mit dem sich beispielsweise der Mann den Zugriff auf die Immobilie sichern will, die er zuvor auf seine Frau überschrieben hat. Der Rückforderungsanspruch ist nach Ansicht des BGH nicht stärker gegen eine Zwangsvollstreckung geschützt als das Eigentum selbst. In dem besagten Fall hatte ein Mann seiner Frau das gemeinsam bewohnte Eigenheim übereignet und sich in dem Vertrag das Recht vorbehalten, jederzeit Rückübertragung verlangen zu können. Ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betrieb, ließ darauf hin das Rückübertragungsrecht pfänden, da er mangels anderer Möglichkeiten nicht auf das Haus zugreifen konnte. Diese Pfändung war nach Ansicht des BGH auch wirksam , weil die Übereignung keine - gegen Zwangsvollstreckung geschützte - "ehebezogene Zuwendung" sei.


Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.


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