laut notariell beglaubigter Auflösungsvereinbarung der eingetragenen Lebenspartnerschaft unseres Sohnes und seines "Nochlebenspartners" übertragen.
Wir wollen im Gegenzug das Grundstück unserem Sohn
schenken.
Folgende Fragen hätten wir:
1. Wie können wie dieses kostensparend im
Grundbuch regulieren?
2. Können wir dies über einen Anwalt so regeln,
daß keiner der Beteiligten anwesend sein muß.
Antwort geschrieben am 15.12.2010 16:56:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1018
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für die Übertragung brauchen Sie eine Genehmigung.
Diese Genehmigung wird vom Leiter der Hauptstädtischen-/Siedlungsselbstverwaltungsbehördeerteilt. Dabei handelt es sich um den jeweiligen Bürgermeister.
Die Genehmigungserteilung ist aber eine reine Ermessensentscheidung, kann also auch verweigert werden. Diese Genehmigung sollte zunächst eingeholt werden.
Zum Immobilienkauf ist ein zwischen dem Verkäufer und dem Käufer schriflich geschlossener Vertrag notwendig. Dieser Vertrag muss von einem in Ungarn eingetragenen Rechtsanwalt gegengezeichnet werden.
Die gleichzeitige Anwesenheit ist dabei nicht erforderlich.
Die Gebühren betragen dabei für:
ein Ferienobjekt: in der Regel 10% des Vertragswertes der erworbenen Immobilien.
eine Eigentumswohnung: bis zu einem Kaufpreis von 4 Millionen HUF 2%, und für den Kaufpreisanteil über 4 Millionen HUF 6%.
ein Baugrundstück: Gebührenfrei, falls der Eigentümer innerhalb von vier Jahren nach dem Eigentumserwerb ein Wohnhaus mit einer oder mehreren Wohnungen auf dem Grundstück baut.
Demgemaäß sollte, je nach Grundstücksart, der Verkehrswert dann auch angesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2010 18:27:13
Frage: wir wollen weder kaufen noch verkaufen,sondern Entgeldlos übertragen.
Es handelt sich in beiden Fällen um eine Übereignung, ohne daß Geld gezahlt wird.
Trifft Ihre Aussage auch auf unseren Fall zu?
Frage: wir wollen weder kaufen noch verkaufen,sondern Entgeldlos übertragen.
Es handelt sich in beiden Fällen um eine Übereignung, ohne daß Geld gezahlt wird.
Trifft Ihre Aussage auch auf unseren Fall zu?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2010 19:18:42
Sehr geehrte Ratsuchender,
leider wird dieses in dem von Ihnen geschilderten Fall so zutreffen.
Sofern es kein unbebautes Grundstück ist und dann bebaut wird, fallen die Gebühren nach dem Verkehrswert an. Dieses umso mehr, dass zwar kein Kaufpreis gezahlt wird, aber das jemeils andere Grundstüch dann als geldwerter Vorteil anzusehen ist.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung zu machen. Aber die ungarische Gesetzgebung lässt keine andere Möglichkeit zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchender,
leider wird dieses in dem von Ihnen geschilderten Fall so zutreffen.
Sofern es kein unbebautes Grundstück ist und dann bebaut wird, fallen die Gebühren nach dem Verkehrswert an. Dieses umso mehr, dass zwar kein Kaufpreis gezahlt wird, aber das jemeils andere Grundstüch dann als geldwerter Vorteil anzusehen ist.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung zu machen. Aber die ungarische Gesetzgebung lässt keine andere Möglichkeit zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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