Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 100 weitere Antworten zum Thema Überstunden.
Ich arbeite in einer Firma, welche Lebensmittel an den Großhandel vertreibt. Vorher in einer anderen Abteilung, in welcher ich diese Probleme nicht kannte. Es gibt auch in keiner anderen Abteilung dieser Firma diese Probleme.
An Feiertagen werden die zu machenden Bestellungen auf einen Tag vor oder nach dem Feiertag gelegt, was zur Folge hat, dass mir ständig der Urlaub verboten wird, wenn in dem Monat ein Feiertag ist. Zudem habe ich in solchen Wochen mit Feiertag viele Überstunden zu machen, die nicht bezahlt, sondern nur abgefeiert werden dürfen. Aber wenn man die Überstunden nicht abfeiern kann (weil zuviel zu tun ist), dann verfallen die Ende des Monats.
Beispiel: Heiligabend und Weihnachten müssen wir zwangsweise Urlaub nehmen, da allerdings diese Tage im Normalfall Werktage sind, muss ich die Arbeit von diesen Tagen vor- und nacharbeiten.
Kann mir ein Arbeitgeber als einzige Person untersagen, dass ich in diesen Zeiten keinen Urlaub nehmen darf, wenn für alle anderen keine Urlaubssperre besteht?
ich fühle mich hier sehr benachteiligt!
Überstunden:
das ich Urlaub nehmen muss und dann die Arbeit dennoch in Überstunden leisten muss, finde ich als nicht o.k.
Am Freitag haben wir ab 13 Uhr Feierabend. Von mir wird ständig verlangt, dass ich in Feiertagsmonaten durch die Verschiebungen auf meinen freien Freitagnachmittag verzichte und ganztägig arbeite.
Ich sehe dies aber nicht ein, weil es immer nur mich betrifft.
Überstunden werden bei uns nicht bezahlt. Wenn man sie leistet, muss man sie im gleichen Monat abfeiern, falls dies bei zuviel Arbeit nicht möglich ist, verfallen diese.
Was sagt hierzu das Gesetz?
Ich habe 30 Urlaubstage pro Jahr, aber da mir ständig der Urlaub verweigert wird, habe ich noch 16 Urlaubstage übrig und mein Antrag auf Urlaub zwischen den Jahren wurde mir wieder abgelehnt. Man hat mir zwar angeboten, ich könne den Urlaub bis Ende März nehmen, aber ich konnte dieses Jahr schon nicht die 6 Wochen Urlaub nehmen, wie sollte ich dann 8-9 Wochen im nächsten Jahr nehmen können?
Ich hatte am 18. Juni einen Urlaubsantrag für zwischen den Jahren abgegeben und gestern die Ablehnung erhalten. Ich finde dies sehr spät.
Kann man mir ständig den Urlaub in Feiertagsmonaten verbieten?
Antwort geschrieben am 11.10.2010 18:53:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 89
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sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst ist festzustellen, dass Ihr Arbeitgeber keinesfalls bestimmen kann, dass die Vergütung von Überstunden verfällt, wenn diese nicht im dem Monat, in welchem sie anfallen, abgefeiert werden können. Vielmehr sind Überstunden zu vergüten, ob durch Zahlung oder Freizeitausgleich. Der Anspruch darauf verjährt allenfalls nach 3 Jahren. Möglicherweise sind in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen enthalten, die es erfordern, den Anspruch auf die Überstundenvergütung rechtzeitig in einer entsprechenden Form geltend zu machen. Diese Fristen müssen in der Regel unbedingt beachtet werden.
Das alles ist zwar im Gesetz nicht explizit geregelt, in der Rechtsprechung jedoch anerkannt.
Ihr Urlaubsanspruch und dessen Ausgestaltung ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Laut § 7 BUrlG kann Ihr Arbeitgeber lediglich unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse Ihren Urlaubswunsch zurückweisen. Liegen diese Erfordernisse vor, müssen Sie umplanen. Daraus darf jedoch kein Dauerzustand werden. Außerdem muß der Urlaub später nachgeholt werden können, spätestens in den ersten drei Monaten des Folgejahres.
Bitte nutzen Sie bei weiterem Klärungsbedarf die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.10.2010 21:05:59
Sehr geehrter Herr Wundke,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Kann mein Arbeitgeber ständig verlangen, dass ich immer Feiertage einarbeite und all diese Überstunden mache, obwohl ich als alleinerziehende Mutter dies nicht will oder müßte er Überstunden anordnen und/oder absprechen?
Herzlichen Dank
Re 612
Sehr geehrter Herr Wundke,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Kann mein Arbeitgeber ständig verlangen, dass ich immer Feiertage einarbeite und all diese Überstunden mache, obwohl ich als alleinerziehende Mutter dies nicht will oder müßte er Überstunden anordnen und/oder absprechen?
Herzlichen Dank
Re 612
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2010 09:28:14
Ich konkretisiere meine Antwort auf Ihre Nachfrage gern wie folgt:
Überstunden leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Gesetz (z.B. § 12 TzBfG oder § 3 ArbZG) ergeben.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergibt sich in der Regel ebenfalls nur aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer ausnahmsweise in besonderen Situationen, insbesondere Notfällen, gehalten, Überstunden zu leisten.
Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese nicht angeordnet oder wenigstens geduldet hat. Die Anordnung muß nicht ausdrücklich erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben will und es klar ist, dass dafür die normale Arbeitszeit nicht ausreicht.
Sollte in keinem der maßgeblichen Verträge zu Überstunden etwas anderes geregelt sein, müssen Sie diese daher nur leisten, wenn ein "Notfall" vorliegt und Ihr Arbeitgeber dieses von Ihnen aufgrund der Notsituation tatsächlich verlangt. Er kann keinesfalls anordnen, dass Sie auf Dauer über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus für Ihn tätig werden.Vielmehr ist der Arbeitsgeber verpflichtet, bei regelmäßig wiederkehrendem erhöhten Arbeitsanfall für die Zukunft Abhilfe zu schaffen, etwa weitere Arbeitnehmer einzustellen.
Ich konkretisiere meine Antwort auf Ihre Nachfrage gern wie folgt:
Überstunden leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Gesetz (z.B. § 12 TzBfG oder § 3 ArbZG) ergeben.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergibt sich in der Regel ebenfalls nur aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer ausnahmsweise in besonderen Situationen, insbesondere Notfällen, gehalten, Überstunden zu leisten.
Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese nicht angeordnet oder wenigstens geduldet hat. Die Anordnung muß nicht ausdrücklich erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben will und es klar ist, dass dafür die normale Arbeitszeit nicht ausreicht.
Sollte in keinem der maßgeblichen Verträge zu Überstunden etwas anderes geregelt sein, müssen Sie diese daher nur leisten, wenn ein "Notfall" vorliegt und Ihr Arbeitgeber dieses von Ihnen aufgrund der Notsituation tatsächlich verlangt. Er kann keinesfalls anordnen, dass Sie auf Dauer über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus für Ihn tätig werden.Vielmehr ist der Arbeitsgeber verpflichtet, bei regelmäßig wiederkehrendem erhöhten Arbeitsanfall für die Zukunft Abhilfe zu schaffen, etwa weitere Arbeitnehmer einzustellen.
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