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Hallo
ich arbeite bei einem Lotto- und Tabakladen. Wir haben bestimmte Arbeitszeiten, allerdings um alles zu schaffen, müssen wir früher kommen oder länger bleiben, als die Zeiten die unser Chef uns vorgegeben hat. Genauso sieht es aus mit dem Dienstplan schreiben. Diese Stunden habe ich bei der Weiterleitung der Stunden beachtet. Nun habe ich einen Termin bei meinem Chef, kann daraus jetzt eine Anklage erfolgen?
Antwort geschrieben am 20.04.2011 12:05:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihre Frage zielt darauf ab, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen (etwa durch eine Abmahnung) bereiten kann, weil Sie die Zeit zum Erstellen des Dienstplanes als Arbeitszeit behandelt haben und diese Zeit deswegen mit angegeben haben.
Was zur Arbeitszeit gehört, richtet sich entweder nach tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen.
Die Arbeitszeit beginnt mit der Aufnahme der von Ihnen geschuldeten Arbeit.
Ihre Arbeitszeit endet mit dem Verlassen Ihres Arbeitsplatzes. Von der Arbeitszeit umfasst sind auch angeordnete sowie notwendige Vor- und Nacharbeiten - es kommt hier auf die betrieblichen Verhältnisse des Einzelfalls an.
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag schriftlich geregelt, dass Sie den Dienstplan zu entwerfen haben, so ist die Angelegenheit eindeutig: Die vom Arbeitgeber angeordnete Tätigkeit ist Bestandteil des Arbeitszeit und ist mit zu vergüten.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber irgendwann gesagt, dass Sie für die Erstellung des Dienstplanes zuständig sind, dann hat dieser im Rahmen seines Direktionsrechtes Ihnen eine gewisse Tätigkeit zugewiesen – in diesem Fall schulden Sie Ihrem Arbeitgeber die Erstellung des Dienstplanes und Ihr Arbeitgeber im Gegenzug die Vergütung dafür.
Zusammengefasst kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Verhalten, die Erstellung des Dienstplanes als Arbeitszeit im Rahmen der Abrechnung zu deklarieren, rechtmäßig ist. Sie haben keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu befürchten.
Im Übrigen sind Sie ohne entsprechende Regelung nicht verpflichtet Überstunden zu leisten. Wenn diese dann dennoch anfallen bzw. vereinbart sind, sind sie im Zweifel zu vergüten. Ein Ausschluss der Überstundenvergütung wäre nur in gewissen Grenzen möglich und unterläge einer sogenannten (Klausel)Inhaltskontrolle.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen.
___
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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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