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Frage geschrieben am 14.02.2011 18:22:18

Überschreitung der Speicherfristen für Daten/Schadenersatz

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1423
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die infoscore Consumer Data GmbH hat am 21.01.2011 folgende Daten, die zum 31.12.2010 zu löschen waren, an 2 Banken weitergegeben:
Restschuldbefreiung erteilt am 19.02.2007, AZ.., AG....
Als Folge konnte mir kein Girokonto eröffnet werden ein Baufinanzierungskredit nicht eingeräumt werden. Da mir dadurch ein großer Schaden entstanden ist möchte ich Schadenersatzklage erheben, wenn Aussicht auf einen positiven Prozessausgang besteht.
Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichem Gruß

PS: Die Schufa ist der Löschungspflicht taggenau nachgekommen.


Antwort geschrieben am 14.02.2011 19:42:42
Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Sie können gegen die GmbH einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 832 Abs. 2 BGB, 35 BDSG haben. Sie haben aber auch einen Unterlassungsanspruch gegen die GmBH aus § 1004 BGB, § 29 Abs. 2, 4 BDSG. Sie haben auch eine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Unternehmer. Sie sollen erstmals die GmbH anschreiben und zur Unterlassung der Datenübermittlung unter Fristsetzung auffordern. Die Daten sind bzw. waren nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu löschen.

Dann sollen Sie noch mal zu einer Bank gehen und einen Kredit beantragen. Sollten die Daten dennoch übermittelt werden, so können Sie Unterlassungsklage aber auch Schadensersatzklage erheben.
Es wird aber ein großes Problem sein, nachzuweisen, wie hoch der Schaden ist. Der Schaden ist die Differenz zwischen dem Vermögen vor und nach der Datenübermittlung. Ein Gesetz zu Ihrem Schutz - § 35 BDSG- wurde verletzt und die Kreditgewährung wegen der unzulässigen Datenübermittlung abgelehnt. Die Folge ist, dass Sie keine Darlehenszinsen zahlen müssen, aber auch keine Wohnung kaufen können. Der Schaden ist schwer zu beziffern, bemisst sich aber nach dem Unterschied zwischen dem Wohnwert und Eigentumszuwachs auf der einen Seite und den zu entrichtenden Darlehenszinsen auf der anderen Seite, wobei Sie aber damit zu rechnen haben, dass die Daten nach der Auforderung gelöscht werden, so dass sich der Anspruch für einige Monate belaufen wird. Das ist nicht unbedingt ein großer Schaden, es sei denn, Sie können beweisen, dass Ihnen ein unwiederholbares Angebot unterbreitet wurde und demnach ein weiterer Schadenszuschlag hinzukommt.

Eine Klage ist denkbar, sie wäre auch dem Grunde nach gerechtfertigt, der Höhe nach bestehen hinsichtlich der Bezifferung viele Unklarheiten und Schwierigkeiten.

Das war eine erste Beratung.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Überschreitung der Speicherfristen für Daten/Schadenersatz | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-14
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