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Frage geschrieben am 24.02.2011 04:38:49

Überprüfung eines Paragraphen des Arbeitsvertrages

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1092
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrages.
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens und einer damit verbundenen Zeugnisklage behindert mich ein Paragraph in meinem Arbeitsvertrag mit einer weitgehenden Verschwiegenheitsverpflichtung sehr dabei, Argumente zu meinen Gunsten zu sammeln. (Mir beispielsweise von relevanten Personen bestätigen zu lassen, dass ich in der Zusammenarbeit mit ihnen sehr gute Arbeit geleistet habe).

Allerdings glaube ich, dass der Paragraph ganz oder teilweise nichtig ist. So ist beispielsweise enthalten, dass die Mitarbeiter nicht über ihr Gehalt miteinander sprechen dürfen. Das ist zwar in meiner vorliegenden Sachfrage nicht relevant, aber zumindest diesbezüglich gibt es ja bereits Urteile, dass solche Verbote nichtig sind.
Wenn ich das richtig weiß, führt aber im Arbeitsvertrag die Nichtigkeit einer Teilvorschrift (nach dem blue-pencil-Prinzip !?) nicht automatisch dazu, dass der ganze Paragraph nichtig ist.!?


Um mir insofern nicht später eine Verstoß gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung vorwerfen lassen zu müssen, aber im Rahmen der GErichtsverfahren handlungsfähig zu sein, würde ich gerne den entsprechenden Paragraphen zeitnah gerichtlich überprüfen lassen.

Gibt es da einen Weg, der mich zu meinem Ziel bringt !?


Antwort geschrieben am 24.02.2011 06:37:26
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Klausel hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht bezüglich des Gehaltes ist in der Tat unwirksam.

Da es sich wahrscheinlich um eine vorgefertigte Vertragsklausel und damit AGB handelt, gilt § 306 BGB.

Ob der gesamte Paragraf des Vertrages unwirksam ist oder nur in Teilen, kann ohne seine Kenntnis nicht gesagt werden.

Die Aussagen der Personen können im Arbeitsgerichtsverfahren im übrigen durchaus einbezogen werden, ohne gegen eine wirksame Schweigepflichtsklausel zu verstoßen.


Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2011 06:44:35

Sehr geehrter Herr Otto,

hier der Wortlaut - vielleicht können Sie Ihre Antwort daraufhin noch einmal konkretisieren:

"Über alle Angelegenheiten innerhalb des Betriebes, insbesondere über sämtliche mit dem Aufgabengebiet im Zusammenhang stehenden Vorgänge, von denen der Arbeitnehmer Kenntnis hat oder erlangt, hat er Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch gegenüber anderen MitarbeiterInnen der Firma, soweit dieselben nicht auf Grund ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit zur Entgegennahme derartiger Mitteilungen berufen oder berechtigt sind. Darunter fallen auch Einzelheiten des Angestelltenverhältnisses, insbesondere die Höhen, die Arten, die Termine und sonstige Modalitäten der Zahlungen der Vergütungen und/oder evt. zusätzlichen Zahlungen.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbeschränkt fort."

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2011 06:48:21

Satz 3 ist unwirksam, der Rest erscheint wirksam.

Ich kann daher auf meine bisherige Antwort verweisen und stelle anheim, mich wegen der Möglichkeit, trotzdem Aussagen Dritter in das Verfahren einzubeziehen, gesondert zu kontaktieren, ggf. auch im Rahmen einer Direktanfrage.

Mit freundlichen Grüßen

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